Dachausbau und Dachfenstereinbau
Dachausbau
Wenn Sie einen kompletten Dachausbau planen, kann es in einzelnen Fällen vorkommen, dass Sie eine Genehmigung brauchen. Das gilt insbesondere, wenn:
- sie Dachgauben einbauen wollen
- sich die Dachfläche grundlegend ändert
- sich die Dachneigung verändert oder
- eine „dauerhafte Nutzungsänderung“ durch den Dachausbau entsteht
- Probleme in Bezug auf die vorgeschriebene Wärmedämmung oder den Brandschutz entstehen können
Regional sind die Genehmigungspflichten allerdings unterschiedlich geregelt, abhängig auch von den unterschiedlichen Vorschriften in den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländern. Sollten Sie also einen größeren Umbau planen, erkundigen Sie sich in jedem Fall vorher nach etwaigen Genehmigungs- und Meldepflichten für die Art der Arbeiten, die Sie planen.
Wenn bei diesem Umbau auch der Einbau von Dachfenstern mit geplant ist, sind diese im Zuge der Genehmigung natürlich in diesem Fall mitgenehmigt.
Dachfenster-Einbau
Der Einbau zusätzlicher Dachfenster ist in den meisten Fällen nicht genehmigungspflichtig, ebensowenig der reine Austausch von Dachfenstern.
Eine Ausnahme bilden hier allerdings alle Maßnahmen, die zu einer Veränderung der Dachfläche führen. Das sind:
- der Einbau von Dachgauben
- der Einbau von Dachaufbauten jeder Art
- der Einbau von Dachbalkonen und Dachterrassen unter bestimmten Voraussetzungen
Mögliche Beschränkungen für den Einbau von Dachflächenfenstern
Dachflächenfenster sind zwar in der Regel genehmigungsfrei, allerdings kann es regional unterschiedliche Beschränkungen geben.
So kann beispielsweise in einem rechtskräftigen Bebauungsplan eines Gebiets die Fenstermenge oder Fenstergröße bei Dachfenstern beschränkt sein. Des weiteren kann es auch Beschränkungen hinsichtlich der Fenstergröße oder der Größe der Glasflächen allgemein geben.
Mindestlichtflächen
Die Landesbauordnungen sehen auch für Dachräume eine sogenannte „Mindestlichtfläche“ vor, die eingehalten werden muss. Die Zahl und Größe der Dachfenster muss auf diese Mindestlichtfläche abgestimmt sein.
Nach den Landesbauordnungen (je nach Bundesland unterschiedlich) liegt die Mindestlichtfläche bei 1/8 bis 1/10 der Raumgrundfläche.
Beschränkungen aufgrund des Brandschutzes
Weitere Beschränkungen können auch aus der jeweiligen Brandschutzordnung ergeben. So müssen in Rheinland-Pfalz beispielsweise bei Reihen- oder Doppelhäusern Dachfenster einen Mindestabstand von 1,20 Metern zum Nachbarhaus aufweisen.