Grundlegende rechtliche Regelungen
Wo genau Fahrräder in Deutschland abgestellt werden dürfen, ist nicht hinreichend und auch nicht eindeutig geregelt. Häufig greifen besondere Regelungen der Kommunen. Allgemein gelten aber die folgenden Einschränkungen:
- Das Abstellen an der Hauswand ist nur gestattet, wenn der davor liegende Gehweg dadurch nicht auf weniger als 1,50 Meter lichte Breite eingeengt wird.
- Schilder mit der Aufschrift „Fahrräder abstellen verboten“ sollten nicht ignoriert werden.
- Kommt es zur Beschädigung der Hauswand durch das Fahrrad, haftet der Fahrradbesitzer.
In einigen Städten beträgt die minimale lichte Durchgangsbreite von Gehwegen auch etwas mehr oder weniger als 1,50 Meter. In jedem Fall gilt: Wenn das an die Hauswand angelehnte Fahrrad den Gehweg versperrt, darf es nicht abgestellt werden. Kinderwägen und Rollstühle müssen dabei ungehindert passieren können.
Hinweisschilder des Hausbesitzers haben zwar keine rechtlich bindende Wirkung, Sie können also nicht verklagt werden oder ähnliches, wenn Sie sie ignorieren. Wohl aber kann der Hausbesitzer, wenn Sie sich wiederholt darüber hinwegsetzen, das Ordnungsamt einschalten. Das gilt besonders, wenn Sie selbst nicht Bewohner des entsprechenden Hauses sind.
Kann der Vermieter das Abstellen von Fahrrädern an der Hauswand untersagen?
Der Vermieter kann das Abstellen von Fahrrädern an der Hauswand untersagen, wenn eine andere zumutbare Abstellmöglichkeit vorhanden ist. Ein Schild reicht dazu allerdings nicht aus, das Verbot muss auch in der Hausordnung oder im Mietvertrag festgehalten sein. Als zumutbar gilt auch die Unterbringung im Keller oder in der Wohnung. Nur in Neubauten ist ein Fahrradkeller oder -unterstand vorgeschrieben.
Gibt es eine Unterbringung speziell für Fahrräder, muss der Vermieter Ihnen die Unterbringung einer zur Haushaltsgröße passenden Zahl regelmäßig genutzter Räder auch ermöglichen. Verweist er darauf, dass der Fahrradkeller überfüllt sei, ist er in der Pflicht, Platz zu schaffen oder einen weiteren Unterstand zu bauen. Tut er das nicht, sind Sie auch nicht verpflichtet, sich an das Verbot zum Abstellen an der Hauswand zu halten – vorausgesetzt, der Gehweg bleibt frei.