Begutachtung veranlassen
Nach dem entstandenen Wasserschaden ist eine schnelle und umsichtige Reaktion gefragt. Je nach Schadensfall und Haftpflicht muss der Wasserschaden bei den betroffenen Versicherungen und gegebenenfalls Eigentümer oder Vermieter gemeldet werden.
Bei der Frage, was bei einem Wasserschaden zu tun ist, sollte auch an die fachlich qualifizierte Begutachtung gedacht werden. Wenn eine eigene Versicherung involviert ist, sollte der Meldende sofort klären, ob die Versicherung einen vereidigten Gutachter beauftragt.
Wird die Regulierung des Wasserschadens durch die Versicherung einer anderen Partei wie beispielsweise der Gebäudeversicherung übernommen, sollte der Geschädigte beim Vermieter beziehungsweise Eigentümer eine Auskunft verlangen, ob ein Gutachter beauftragt wird.
Wer einen Gutachter selber bestellt, kann nicht automatisch von der Kostenübernahme durch eine Versicherung ausgehen. Das gilt auch beim Bestellen eines Zweit- oder Gegengutachtens. In jedem Fall gilt eine Schadenserhebung durch einen Handwerker wie einem Installateur nicht als versicherungsrechtlich verbindlich.
Schriftform und Gerichtsbarkeit
Ein Sachverständiger muss je nach Schadensart eine Wasserschadenortung vornehmen und einen detaillierten Plan zur Beseitigung erstellen. Dabei werden alle Schäden beim Verursacher und bei allen Geschädigten eingeschlossen. Alle Geschädigten müssen auf eine schriftliche Schadensbeschreibung bestehen.
Neben unmittelbaren Schäden müssen auch mittelbare Schäden berücksichtigt werden. Als typischer mittelbarer Schaden gilt die Bildung von Schimmel nach einem Wasserschaden. Bei Uneinigkeit der Parteien, wie beispielsweise zwischen Vermieter und Mieter, wird bei einer gerichtlichen Klärung ein unabhängiger Gutachter beziehungsweise Sachverständiger zur Nachbegutachtung vom Gericht bestellt.
Wenn die Versicherungen keinen Gutachter beauftragen oder das erstellte Gutachten angezweifelt wird, ist der Verbraucherschutz, der Mieterschutzverein, TÜV und Dekra geeignete Ansprechpartner bezüglich eines weiteren Gutachtens.