Welche Fristen gelten für Wohnungen in Bayern?
Die Rauchmelderpflicht in Bayern wurde am 25. September 2012 beschlossen, für Neubauten wurde sie zu Beginn des Jahres 2013 wirksam. Alle neuen Wohnungen benötigen seit diesem Stichtag von Anfang an eine ausreichende Ausstattung mit Rauchmeldern.
Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endet am 31.12.2017, dann müssen auch alle älteren Wohnungen über genügend Rauchmelder verfügen, um die Sicherheit im Brandfall zu gewährleisten.
Für welche Räume gilt die bayerische Rauchmelderpflicht?
Die meisten gefährlichen Brände brechen nachts aus, sie drohen, die Schlafenden im Rauch zu ersticken. Dem trägt auch das Bundesland Bayern Rechnung, indem es bestimmt, dass alle Schlafzimmer eines Hauses mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet sein müssen.
Zu den »Schlafzimmern« gehören auch Wohnräume, die regelmäßig zum Übernachten genutzt werden, zum Beispiel kombinierte Schlaf- und Wohnräume in kleinen Wohnungen. Außerdem muss jedes Kinderzimmer über einen Rauchmelder verfügen, sowie alle Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen.
Welche Pflichten ergeben sich für Eigentümer und Mieter?
Die Rauchmelderpflicht in Bayern steht im § 46 der Bayrischen Bauordnung (Bay-BO) festgeschrieben. Sie regelt auch die jeweiligen Pflichten für Eigentümer und Vermieter bezüglich Kauf, Einbau und Wartung der Rauchmelder.
Selbstnutzenden Eigentümern und Vermietern fällt die Pflicht zu, die jeweiligen Wohnungen mit Rauchmeldern auszurüsten. Hierzu gehört sowohl die Anschaffung als auch die Montage der Geräte.
Die Rauchmelderpflicht in Bayern weist außerdem dem Besitzer jeder Wohnung – bei Mietswohnungen also dem Mieter – die Verantwortung für die Betriebsbereitschaft der Rauchmelder zu. Übernimmt ein Vermieter statt des Mieters die Wartungspflicht, darf dieser die entstehenden Kosten auf die Nebenkosten umlegen.
Gibt es eine spezielle Rauchmelderpflicht für Gehörlose?
Gehörlose nehmen den Alarm eines handelsüblichen Rauchmelders nicht wahr, doch der Gesetzgeber schreibt keine Zusatzausrüstung für Wohnungen gehörloser Mieter vor. Die auf dem Markt erhältlichen Geräte mit Licht- und Vibrationsalarm sind relativ teuer, die Anschaffung ist freiwillig.
Willigt der Vermieter nicht ein, spezielle Geräte für Gehörlose zu zahlen, dann besteht die Möglichkeit, sich an die Krankenkasse zur Kostenbeteiligung zu wenden. Nach derzeitigem Stand ist allerdings auch die Kasse nicht verpflichtet, spezielle Rauchmelder zu bezahlen.
Das Bayerische Wohnungsbauprogramm sieht allerdings den Einbau von Rauchmeldern mit Licht- und Vibrationsalarm als förderfähig an, weil die Geräte den Belangen von Menschen mit Behinderung dienen. Erkundigen Sie sich bei den offiziellen Stellen, der Bezirksregierung oder der Kreisverwaltungsbehörde.
Welche Fachkräfte dürfen die Rauchmelder warten?
Grundsätzlich gilt: Die jährlich anfallende Wartung kann ein gesunder Mieter ohne Probleme selbst durchführen, eventuell übernimmt der Vermieter auch die Überprüfung aller Rauchmelder. Wenn jedoch eine Fachkraft diese Arbeit durchführt, sollte diese zuvor einen schriftlichen Kompetenznachweis erbracht haben.
Die bei einvernehmlicher Fremdwartung entstehenden Kosten darf der Vermieter auf die jährliche Nebenkostenabrechnung umlegen, insofern der Mieter nicht die Fachkraft selbst beauftragt hat. In diesem Fall zahlt der Auftraggeber natürlich direkt an den Wartungsdienst.
Ist eine Wartung per W-LAN rechtens?
Die DIN 14676 verlangt zur jährlichen Rauchmelderwartung eine Sichtprüfung vor Ort. Nur so erkennt die verantwortliche Person, ob die Position der Geräte auch weiterhin sinnvoll ist, und sie kann per Hand die Zugänge zur Rauchkammer von eventuellem Schmutz befreien.
Eine Wartung per W-LAN stellt nur die allgemeine technische Betriebsbereitschaft der Geräte sicher, das ist zu wenig. Damit geht der zur Überprüfung der Geräte Verpflichtete unkalkulierbare Haftungsrisiken ein.
Wie läuft eine ordnungsgemäße Wartung ab?
Der Gesetzestext zur Rauchmelderpflicht in Bayern schreibt zwar nicht vor, wie genau die jährliche Wartung abzulaufen hat, doch verläuft diese bei den meisten Geräten sehr ähnlich:
- Sichtprüfung: Hängt das Gerät auch bei veränderter Raumnutzung noch an passender Position?
- Reinigung: Säuberung der Oberfläche und vor allem der Zugänge zur Rauchkammer
- Funktionstest: Bei technisch intaktem Gerät erklingt beim Drücken des Testknopfes ein Signalton
- Batteriecheck: Ertönt an einem der Rauchmelder der Batteriewarnton? Dann steht ein Batteriewechsel an!
- Empfangseinheit kontrollieren: vernetzte Geräte besitzen manchmal eine Empfangseinheit, die eventuell Defekte und Störungen anzeigt
Darf man in Bayern funkvernetzte Rauchmelder verwenden?
Der Gesetzestext sagt nicht über den Betrieb von vernetzten Rauchmeldern aus, weder funk- noch kabelvernetzte Geräte werden erwähnt. Alle eingesetzten Rauchdetektoren sollten allerdings stets der DIN 14676 entsprechen und das CE-Zeichen tragen.
In großräumigen Gebäuden macht der Einsatz eines vernetzten Systems Sinn und ist deshalb auch im Rahmen der Rauchmelderpflicht als zulässig anzusehen. Der Eigentümer sollte allerdings darauf achten, dass im Brandfall schnell und einfach das alarmgebende Gerät ausfindig gemacht werden kann.
Denn wenn alle Rauchmelder gleichzeitig Alarm geben, hört man dies zwar bis in den hintersten Winkel, weiß aber zunächst nicht, wo sich der eigentliche Brandherd befindet. Mit einer Stummtaste oder einer zentralen Einheit lässt sich die wichtige Frage nach dem Standort des Feuers beantworten.