Für welche Wohnungen gilt die Rauchmelderpflicht in Schleswig-Holstein?
Ab dem Zeitpunkt des Gesetzeserlasses, dem 1. Januar 2005, gilt die Rauchmelderpflicht in sämtlichen Neu- und Umbauten. Sechs Jahre später, zum 31. 12. 2010, mussten auch alle Bestandsbauten mit Rauchwarnmeldern nachgerüstet sein.
Das entsprechende Gesetz ist nachzulesen in der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (BauO S-H), unter § 49 Absatz 4. Hier finden Interessierte auch weitere Details zur Rauchmelderpflicht, die wir im Folgenden erläutern möchten.
Welche Zimmer benötigen einen Rauchmelder?
Die Landesbauordnung Schleswig-Holstein legt fest, dass in jedes Kinderzimmer, jedes Schlafzimmer und in alle Flure, die im Brandfall als Fluchtweg dienen, mindestens ein Rauchmelder installiert sein muss. Dies gilt sowohl für Mietswohnungen als auch für vom Eigentümer genutzte Räumlichkeiten.
Wer muss die Rauchmelder installieren und warten?
In Schleswig-Holstein sind die jeweiligen Besitzer einer Wohnung dafür zuständig, die gesetzlich geforderten Rauchmelder zu kaufen, einzubauen und ihre Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Unter einem Wohnungsbesitzer versteht man diejenige Person, die direkt über die jeweilige Immobilie verfügt, nämlich den eigentlichen Nutzer.
Bei Mietobjekten stehen also die Mieter in der Pflicht, bei selbstbewohnten Eigentumswohnungen die dort residierenden Eigentümer. Vermieter dürfen allerdings die Entscheidung treffen, die Rauchmelder in ihren Mietswohnungen selbst anzubringen und auch die Wartung zu übernehmen.
Setzt der Vermieter eine Fachkraft zur jährlich anstehenden Wartung ein, hat er das Recht, die entstehenden Kosten auf die Nebenkostenabrechnung zu setzen. Allerdings darf auch jeder Nicht-Fachmann die Wartungsarbeit übernehmen: Legen Mieter oder Vermieter selbst Hand an, werden Unkosten vermieden.