Gefahr durch Legionellen
Die Legionellen-Bekämpfung in deutschen Trinkwasserleitungen soll wegen der hohen Zahl von Gesundheitsschäden durch Legionellen intensiviert werden. Deshalb wurde gesetzlich verfügt, dass Hausbesitzer eine regelmäßige Überprüfung auf Legionellenbefall durchzuführen haben.
Legionellen sind immer dann gefährlich, wenn Wasser zerstäubt wird, und feine Wassertröpfchen, die mit Legionellen besetzt sind, in die Atemwege gelangen. Dann können schwere Lungenentzündungen, in vielen Fällen auch mit tödlichem Ausgang, die Folge sein.
Beim Trinken richten sie vergleichsweise wenig Schaden an, können aber fallweise auch auf diesem Weg Infektionen verursachen.
Prüfpflicht
Die Pflicht zur regelmäßigen Trinkwasseruntersuchung in einem zertifizierten Labor trifft nicht alle Hausbesitzer, sondern nur eine bestimmte Gruppe von Hausbesitzern:
- wenn mehr als zwei Wohneinheiten im Haus vorhanden sind, und mindestens eine davon nicht selbst genutzt wird
- wenn eine zentrale Warmwasserbereitung (Zentralboiler) mit mehr als 400 Liter existiert oder
- wenn zwischen der entferntesten Entnahmestelle für Warmwasser mindestens Rohrleitungen von 3 Liter Inhalt liegen (in der Praxis sind das etwa 15-20 Meter Entfernung)
Eigenheimbesitzer sind von der Prüfpflicht nicht getroffen, sollten aber im eigenen Interesse auf jeden Fall vorsorgen. Die Prüfpflicht gilt auch für Wohnungsgenossenschaften.
Der Vermieter ist in diesen Fällen zur Prüfung verpflichtet, wird der sogenannte technische Maßnahmenwert überschritten, ist unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren, dass dann weitere Maßnahmen verordnet, die zwingend eingehalten werden müssen (Duschverbot, Wassersperre, Leitungsdesinfektion).
Wer der gesetzlich auferlegten Prüfpflicht nicht nachkommt macht sich strafbar und kann mit hohen Strafen belangt werden, da er vorsätzlich die Gesundheit der Mieter gefährdet.
Kosten für die Prüfung
Vor der ersten Prüfung müssen von zugelassenen GWH-Betrieben entsprechende Probeentnahmestellen eingebaut werden. Das Gesetz sieht eine Mindestentnahme von drei Proben an unterschiedlichen Stellen vor.
Die Kosten für diese Maßnahme trägt allein der Vermieter. Er darf diese Einmalkosten (je nach Aufwand und Zahl der Entnahmestellen unterschiedlich) nicht auf seine Mieter umlegen. Da es sich um einen baulichen Aufwand handelt, zu dem allein der Vermieter verpflichtet ist, ist eine Umlage nicht gerechtfertigt.
Die Kosten für die laufenden Prüfungen, die mindestens alle drei Jahre stattfinden müssen, dürfen jedoch über die Betriebsausgaben abgerechnet und auf die Mietvertragsnehmer umgelegt werden.