Mit oder ohne Versicherungsschutz
Die vier Parteien, die zur Deckung eines Wasserschadens infrage kommen, sind drei Versicherungen und die Verursacher selber. Selten zahlt nur eine Partei, üblich sind Mischformen. Dazu kommen die Schadenshöhen, die nicht immer in vollem Umfang abgedeckt werden.
Grundsätzlich bestimmt sich die Zahlung aus der Bestimmung der Haftpflicht für den Wasserschaden. Die Art und Ursache des Schadens bestimmt, ob oder zu welchem Anteil Eigentümer oder Mieter in der Haftung stehen.
Eigentümer beziehungsweise Vermieter verfügen über gesetzlich vorgeschriebene obligate Versicherungen. Privatpersonen können sich versichern, müssen aber nicht. Wenn sie den Wasserschaden verursachen, müssen sie sowohl die Schäden bei Dritten als auch ihre eigenen Schäden bezahlen.
Gründe für Zahlungsverweigerung
Wenn Versicherungen vorhanden sind, hängt die Zahlungsübernahme, auch in der Höhe, von der Art der Ursache ab. Alle Versicherungen schließen jede Art von Vorsatz aus, die nur durch Kinder hervorgerufene Wasserschäden ausschließen. Wenn eine Versicherung den Wasserschaden nicht zahlt oder nur Teilbeträge übernimmt, können mehrere Gründe vorliegen:
- Eine Ausschlussklausel für grobe Fahrlässigkeit im Versicherungsvertrag
- Eine Unterdeckung der Schadenssumme
- Eine nicht im Vertrag abgedeckte Ursache
Versicherungen gegen Wasserschaden
Wenn die Haftpflicht beim Gebäudeeigentümer liegt, tritt die obligatorische Gebäudeversicherung bei Wasserschaden ein. Sollte ein Versäumnis des Eigentümers vorliegen oder die Schadensursache nicht abgedeckt sein, tritt dessen ebenfalls verpflichtend abgeschlossene Grundbesitz- oder Gebäudehaftpflichtversicherung ein.
Bei der Haftpflicht seitens des Nutzers beziehungsweise Mieters tritt bei Schäden für Dritte wie Nachbarn die private Haftpflichtversicherung bei Wasserschaden ein. Für die selber erlittenen Schäden ist die Hausratversicherung zuständig.
Zu beachten ist, dass Gebäude- und Haftpflichtversicherungen immer den Zeitwert des Schadens als erstattungsfähig zugrunde legen. Die Hausratversicherung erstattet, abhängig von der Vertragsausgestaltung, den Neu- und Wiederbeschaffungswert. Häufig stockt die Hausratversicherung Zahlungen der anderen Versicherungen auf.
Typisches Beispiel für eine Schadensregulierung
Ein Wasserrohrbruch mit Leitungswasserschaden liegt vor. Die Gebäudeversicherung des Eigentümers zahlt Sanierung, Instandsetzung und Renovierungsarbeiten. Dazu kommt der Zeitwert des Schadens beim Mieter, eventuelle Zusatzkosten wegen Unbewohnbarkeit wie Hotelkosten. Bei einer rechtmäßigen Mietminderung erstattet sie dem Eigentümer die entgangenen Mieteinnahmen.
Der Mieter bekommt die Differenz zwischen der Erstattung des Zeitwerts durch die Gebäudeversicherung und dem Wiederbeschaffungswert von seiner Hausratversicherung erstattet.