Eigentümer und/oder Vermieter
Wenn der Eigentümer eines Gebäudes oder der Vermieter die haftende Partei ist, können zwei Versicherungen für den Wasserschaden eintreten.
Die obligate Gebäudeversicherung umfasst den Ausgleich für Wasserschäden, die direkt am Gebäude im Mauerwerk entstanden sind. In der Standardausführung sind allerdings nur Schäden versichert, die aus Leitungswasser herrühren.
Die Leitungswasserschadenversicherung des Eigentümer oder Vermieters tritt bei fast allen Schäden ein, die durch feste Installationen erfolgen. Wasserrohrbrüche, undichte Zuleitungen, defekte Ableitungen und undichte Warmwasseraufbereitungsgeräte sind typische Verursacher.
Im Falle der Nichtdeckung durch die Gebäudeversicherung zum Beispiel durch Versäumnisse oder grobe Fahrlässigkeit durch den Eigentümer tritt seine Gebäudehaftpflichtversicherung bei der Regulierung ein. Auch die Haftpflichtversicherung setzt die Haftungspflicht des Versicherungsnehmers voraus.
Wasserschäden, die aus äußeren Einflüssen wie Grundwasser, Hochwasser oder Überschwemmungen entstehen, sind nicht abgedeckt. Es besteht die Möglichkeit, diese Ursachen in einer Elementarschadenversicherung abzusichern, sofern die regionale Gefahrenklasse das zulässt.
Mieter, Pächter oder Nutzer
Für den Mieter, Pächter oder Nutzer sind zwei Versicherungen zur Deckung eines Wasserschadens abschließbar.
Die private Haftpflichtversicherung tritt für Schäden ein, die anderen als dem Verursacher entstanden sind. Dabei handelt es sich üblicherweise um Nachbarn und/oder den Eigentümer beziehungsweise Vermieter.
Für selber erlittene Belastungen und Zerstörungen schließt ein Mieter eine
Hausratversicherung gegen Wasserschaden ab. Sie ersetzt Einrichtung und Haushaltsgegenstände wie Geräte. Zusätzlich kann die Hausratversicherung bei entsprechender Vertragsgestaltung Differenzen zu den Zahlungen der anderen Versicherungen abdecken.
Die Hausratversicherung wird sehr individuell gestaltet und je günstiger die Versicherungsprämie gewählt wird, desto mehr Ausschlusskriterien sind im Vertrag enthalten. Besonders zu achten ist auf eine Fahrlässigkeitsklausel, die schnell dazu führen kann, das die Versicherung den Wasserschaden nicht zahlt.