Landesbauordnungen bestimmen die Regeln
In den einzelnen Landesbauordnungen sind die jeweiligen Bestimmungen für Vollgeschosse festgelegt. Die einzelnen Bauordnungen der Länder unterscheiden sich jedoch geringfügig in ihren Maßangaben. Deshalb haben wir hier immer einen ungefähren Durchschnittswert angegeben.
Vollgeschoss im Dachgeschoss?
Die meisten Bauordnungen sehen Geschosse vor, die im Durchschnitt mindestens 1,20 bis 1,60 Meter über dem Fußboden aufragen. Wichtiger ist jedoch der Anteil der Wohn- oder Grundfläche, der eine normale Raumhöhe aufweist.
Dabei müssen bei einem geneigten Dach 75 Prozent der Grundfläche eine Höhe von 2,30 Metern besitzen. Bei einem Gebäude mit Staffelgeschossen müssen immerhin zwei Drittel der Grundfläche 2,30 Meter hoch sein.
Dachgeschoss
Geschosse oder Etagen, die oberhalb der Regenrinne, also der Traufe liegen, werden als Dachgeschoss bezeichnet, wenn sie sich direkt unter der Dachhaut befinden.
Bebauungsplan kann entscheidend sein
Unter Umständen können sogar uralte Bebauungspläne heute noch als wirksam herangezogen werden. Einige Gerichte haben den Berechnungsvorschriften für Vollgeschosse aus Bebauungsplänen Vorrang eingeräumt.
Dies kann dazu führen, dass die Landesbauordnung in bestimmten Gebieten unwirksam ist und stattdessen die Bebauungspläne gelten. Auch sehr alte Bebauungspläne können daher heute noch für die Berechnung von Vollgeschossen gültig sein.