Unabhängig davon gibt die DIN 18560 aber auch sogenannte Mindestnenndicken für die einzelnen Konstruktionsarten vor. Diese Mindestdicken sind normiert und dürfen bei der jeweiligen Konstruktionsweise nicht unterschritten werden. Bei höheren Flächenbelastungen als üblich fordert die DIN auch eine entsprechende Erhöhung der Estrichdicke.
Schwimmend verlegte Estriche und Heizestriche, wie sie im Wohnbereich üblich sind, müssen nach DIN 18560 folgende Mindestnenndicken aufweisen: Calciumsulfatfließestrich muss in der Härteklasse F4 mindestens 35 mm stark sein, in den Härteklassen ab F5 genügt eine Estrichmindestdicke von 30 mm. Calciumsulfatestrich hingegen benötigt in der Härteklasse F4 eine Mindestdicke von 45 mm, in der Klasse F5 von 40 mm und in der Klasse F7 von 35 mm. Gussasphaltestrich der Härteklasse IC10 muss mindestens 25 mm stark sein. Beim Zementestrich gelten in der Härteklasse F4 45 mm Dicke als Mindestnenndicke, in der Klasse F5 müssen es mindestens 40 mm sein. Zu beachten ist aber auch die geforderte Überdeckungshöhe der Heizungsrohre bei Fußbodenheizungen, bei denen die Rohre im Estrich liegen. Hier wird die Mindestnenndicke damit überschritten. Für Calciumsulfat- und Zementestriche gilt eine Mindestüberdeckung der Rohre von 45 mm in Härteklasse F4, in höheren Härteklassen sind auch 30 mm zulässig. Bei Gussasphaltestrichen beträgt die Mindestrohrüberdeckungshöhe 25 mm, zugelassen ist hier aber nur Festigkeitsklasse IC10. Beim Verbundestrich gibt es keine Mindest- sondern eine Höchstnenndicke in der DIN, nämlich 50 mm, Gussasphaltestriche dürfen höchstens 40 mm dick sein. Für Estriche auf Trennschicht gibt es dagegen eine Mindesthöhe, nämlich 30 mm für Calciumsulfatestriche, 45 mm für Zementestriche und 25 mm für Gussasphaltestriche.Nenndicken bei Verbund- und Gleitestrichen