Mauer statt Zaun
Wenn es um die Planung geht, darf man keinesfalls Gartenmauer mit Zaun verwechseln. Für beide gelten teilweise unterschiedliche Vorgaben. Das liegt daran, dass gesetzlich gesehen eine Gartenmauer eine „undurchsichtige Einfriedung“ darstellt, ein Zaun jedoch eine durchsichtige.
Nachbarrecht
Immer wenn es um Einfriedungen geht, ist das sogenannte Nachbarrecht der einzelnen Bundesländer die maßgebliche gesetzliche Vorschrift. Es kann aber in Einzelfällen durch kommunale Vorgaben noch weiter eingeschränkt werden (etwa im Bebauungsplan).
Im Nachbarrecht sind alle grundsätzlichen Vorgaben enthalten, die bei einer Errichtung von Einfriedungen an der Grundstücksgrenze einzuhalten sind. Dabei können verschiedene Aspekte zum Tragen kommen:
- die grundsätzlichen Höhenvorgaben (Mindest- und Maximalhöhe)
- ein Einspruchsrecht oder eine Zustimmungspflicht des Nachbarn
- die zwingende „Ortsüblichkeit“ für eine Einfriedung des Grundstücks
Grundsätzliche Höhenvorgaben
Wie hoch eine Grundstücksmauer mindestens sein muss, und maximal sein darf, ist im Nachbarrecht des jeweiligen Bundeslandes festgelegt. Übliche Werte sind eine Mindesthöhe von 1,20 m und eine Maximalhöhe von 1,80 m sowie ein Mindestabstand von 50 cm von der Grundstücksgrenze.
Unabhängig davon kann aber ab bestimmten Höhen oder überhaupt für das gesamte Vorhaben eine Genehmigungspflicht bestehen. Achten Sie hier auch immer auf geltende kommunale Vorschriften, die das jeweils gültige Nachbarrecht noch zusätzlich einschränken können.
Einspruchsrecht und Zustimmungsrecht des Nachbarn
In einigen Bundesländern muss der Nachbar zwingend zum Bauvorhaben gehört werden. In vielen Bundesländern darf er auch gegen einen Bau Einwände erheben, die dann berücksichtigt werden müssen.
Ortsüblichkeit
Es kann eine Vorgabe geben, dass eine Einfriedung „ortsüblich“ sein muss, da sie sonst genehmigungspflichtig wird, oder überhaupt nicht gebaut werden darf. In einigen Bundesländern darf mit Zustimmung des Nachbarn auch „ortsunüblich“ gebaut werden, sofern die Mauer grundsätzlich hinsichtlich Art, Länge und Höhe erlaubt ist.