Erhalt trotz Energieeinsparverordnung
Bei nahezu allen Gebäuden, deren Bau und Ausstattung mit Holzfenstern vor dem Zweiten Weltkrieg erfolgt sind, greifen Vorschriften aus dem Denkmalschutz. Wenn Fenster modernisiert werden, ist der Wärmeschutz und der damit verbundene U-Wert der Holzfenster meist der ausschlaggebende Faktor.
Fenster in Altbauten wie beispielsweise in einem Fachwerkhaus genügen oft nicht mehr den aktuellen Energierichtlinien, wie sie in der europäischen Energieeinsparverordnung (EnEV) verlangt werden. Häufig ist eine Fensterinstandsetzung unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes eine aufwendige, langwierige und teure Angelegenheit.
Bauteile und Bestandsaufnahme
Generell darf ein Austausch der Holzfenster nur erfolgen, wenn alle anderen Erhaltungsmaßnahmen ausgeschlossen wurden. Im Denkmalschutz für Fenster werden drei Bauteilgruppen definiert:
- Verglasung
- Fensterrahmen
- Bauverbund oder Gebäudeanschluss
Nach einer gründlichen, detaillierten und schriftlich niedergelegten Bestandsaufnahme müssen die erforderlichen Arbeitsschritte für jedes einzelne Fenster geplant, begründet und genehmigt werden.
Verglasung erneuern
Wenn die Rahmen gut erhalten sind und eine zuverlässige Tragfähigkeit aufweisen, kann über einen Austausch der Verglasung nachgedacht werden. Das Nachrüsten zum Schallschutzfenster kann durch zweischichtiges Isolierglas erfolgen.
Diese Restaurierungsart ist allerdings umstritten und nicht in jedem Fall genehmigungsfähig. Auch wenn die Vorteile von Isolierglas ein vergrößerter Schallschutz und die Verbesserung des U-Werts alter Fenster darstellt, ist der notwendige Eingriff in die Rahmenkonstruktion oft nicht dankmalverträglich.
Leinölfarbe
Ein weiterer wichtiger Aspekt im Denkmalschutz ist die Vorschrift, die Holzart der Fenster zu bestimmen und die, wie bis in die 1950er-Jahre ausschließlich verwendete, Rückführung zum Anstrich mit Leinölfarben zu bewerkstelligen.