Wird für eine Klimaanlage eine Baugenehmigung benötigt?
Die Rechtslage in Bezug auf den Einbau von Klimaanlagen ist in Deutschland vergleichsweise locker, zumindest von Seiten der Baubehörden. Die eigentlichen Hürden entstehen durch das Mietrecht.
In Deutschland ist, anders als beispielsweise in Österreich, nicht grundsätzlich eine baubehördliche Bewilligung für den Einbau einer Klimaanlage erforderlich. In Mehrfamilienhäusern kann es jedoch zu Problemen innerhalb der Mieter- und Eigentümergemeinschaft kommen, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer eine Klimaanlage mit einem Außengerät installieren möchte. Das Mietrecht hat in unserem Land bekanntlich eine traditionell gewachsene Bedeutung.
Grundsätzlich sind ausschließlich Klimaanlagen mit einer Außeneinheit, sogenannte Split-Geräte, gemäß § 16 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 von einem Außenstreitrichter zu genehmigen, da ein Wanddurchbruch, ein unmittelbarer Eingriff in die Bausubstanz, erforderlich ist und die Optik der Gebäudefassade (ästhetisch nachteilig) verändert wird.
- Für den Einbau von Klimaanlagen besteht in Deutschland grundsätzlich keine baubehördliche Genehmigungspflicht.
- Für den Einbau in Mehrfamilienhäusern ist ggf. eine mietrechtliche Genehmigung erforderlich.
- gültig für Raumklimageräte mit einer Außeneinheit (Splitgeräte)
Wann darf eine Klimaanlage eingebaut werden und wann nicht?
Im Grunde geht es bei Klimaanlagen in Mehrparteienhäusern um das friedliche Zusammenleben in unmittelbarer Nachbarschaft. Wie viele Nachbarschaftskonflikte hat auch der Einbau von Klimaanlagen bereits zu Präzedenzfällen vor Gericht geführt. Die Entscheidungen sind individuell und sehr unterschiedlich ausgefallen.
Grundsätzlich gilt, dass die Interessen anderer Wohnungseigentümer und Bewohner des Hauses nicht beeinträchtigt werden dürfen. Sich darüber durch schriftliche Zustimmung der Beteiligten abzusichern, ist bereits vor dem Projektbeginn Pflicht. Andernfalls kann der Säumige von vornherein für jede künftige Veränderung am Objekt gerichtlich gesperrt werden. Im Zweifelsfall müssen lediglich die nachteilig betroffenen Parteien zustimmen.
Wie oft in nachbarschaftlichen Angelegenheiten ist auch der Einbau einer Klimaanlage in einem Mehrparteienhaus und die Beurteilung, inwieweit das Gerät einzelne Parteien der Mietergemeinschaft stört, Auslegungssache. Wer von einer Klimaanlage nach §14 des Wohnungseigentumsgesetzes nachteilig betroffen ist, lässt sich in der Gesetzessprache nicht eindeutig definieren.