Wer darf den Kranführerschein machen?
Grundsätzlich wird zur Ausbildung zugelassen, wer
- mindestens 19 Jahre alt ist
- körperlich und geistig für die Tätigkeit geeignet ist
- wer ausreichend zuverlässig die anfallenden Aufgaben erledigen kann
So steht es zumindest in den gesetzlichen Vorschriften. Für die körperliche Eignung wird in der Regel die arbeitsmedizinische G25-Untersuchung (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) herangezogen.
Ein wenig Verständnis für technische Zusammenhänge und für einige Grundlagen der Physik sollte man als Kranführeranwärter ebenfalls mitbringen.
Kranausweis
Einen „echten“ Kranführerschein – im Sinne von einem PKW- oder LKW-Führerschein – gibt es nicht. An seine Stelle tritt der – nicht amtliche – Kranausweis, der als Befähigungsnachweis ausreicht.
Wer einen Kran ausnahmsweise im Bereich der Straße rangieren muss, braucht dazu keine eigene Fahrerlaubnis – der Kran ist eine Baumaschine mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von (weit) unter 20 km/h und dafür ist keine Fahrerlaubnis notwendig.
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert – wie bei vielen anderen Baumaschinen auch – zwischen 1 Tag und 20 Tagen, je nach dem für welche Art von Kran man seinen Kranausweis erwirbt. In der nachfolgenden Tabelle sehen Sie die empfohlene Ausbildungsdauer für einzelne Kranarten:
Kranart | Dauer der Ausbildung |
---|---|
teilkraftbetriebene Krane | 1 Tage |
flurgesteuerte Krane | 1 – 5 Tage |
führerhausgesteuerte Krane | 5 – 10 Tage |
Turmdrehkrane | 10 – 15 Tage |
Fahrzeugkrane | 15 – 20 Tage |
Die Ausbildung erfolgt dabei jeweils theoretisch und praktisch und sehr häufig betriebsintern. Jeder Kranausweis gilt jeweils nur für die entsprechende Kranart – wird auf einem anderen Kran gearbeitet, muss wieder ein neuer, entsprechender Befähigungsnachweis erlangt werden.
Nach dem Abschluss der Ausbildung erfolgt eine theoretische und praktische Prüfung. Bei der Prüfung für Turmdrehkranführer sind auch jeweils Mitglieder der Berufsgenossenschaften an der Prüfung beteiligt.