Haushaltsgeräte überwachen
Das Mietrecht setzt eine hohe Verantwortung der Beteiligten voraus, Wasserschäden bereist im Vorfeld zu vermeiden. Die Rechtsprechung ist strenger als die der meisten Versicherungen wie beispielsweise der privaten Haftpflichtversicherung.
Die Haftpflicht bei einem Wasserschaden ist mietrechtlich bereits bei leichter Fahrlässigkeit oder Nachlässigkeit gegeben. Wenn während Abwesenheit ein Geschirrspüler oder eine Waschmaschine ausläuft, tritt Haftung ein.
Im Mietrecht wird vorausgesetzt, dass beim Betrieb der Geräte eine dauernde und fortwährende optische und akustische Kontrolle erfolgt. Schon das Verlassen der Wohnung während des Betriebs gilt als fahrlässig. Bei längerer Abwesenheit muss die Wasserzufuhr grundsätzlich unterbunden werden.
Versicherung und Vermieter
Wenn der Wasserschaden zu Schäden am Gebäude führt, muss der Vermieter für Abhilfe gegenüber dritten Parteien sorgen. Er kann seinerseits mit Schadensersatzansprüchen an den Verursacher herantreten. Wer welche Kosten des Wasserschadens übernimmt, begründet sich aus Ursache und Schadensbild. In den meisten Fällen treten Versicherungen ein, die wiederum untereinander abrechnen.
Gemeldet werden muss der Wasserschaden allen bezogenen Versicherungen sowohl auf Mieter- als auch Vermieterseite, unbesehen der Ursache und daraus resultierenden Haftpflicht. Ein Mieter muss dem Vermieter oder Eigentümer einen Wasserschaden unverzüglich melden.
Bei Nichterreichbarkeit gilt der Grundsatz, den Schaden möglichst gering zu halten. Bei einem akuten Fall von Gefahr im Verzug, wie es bei einem Wasserrohrbruch der Fall ist, darf der Mieter einen Handwerker, Notdienst oder die Feuerwehr rufen. Die Kosten hat der Vermieter zu tragen.
Mietminderung bei Wasserschaden
Bei einer Einschränkung des Wohn- und Gebrauchswertes des Wohnraums ist dem Mieter eine Mietminderung gestattet. Durch eine Mietminderung kann auch eine offenstehende und berechtigte Forderung seitens des Mieters gegenüber dem Vermieter ausgeglichen werden.