Mindestens achtzig Zentimeter sind vorgeschrieben
Viele Laien sind schnell der Meinung, die frostsichere Gründung von Fundamenten in einer Tiefe von vierzig Zentimetern reiche aus, um der Frostgefahr auch bei Regenwasserleitungen zu begegnen. Tatsächlich ist als Mindesttiefe in Böden mit geringer Verkehrslast der doppelte Wert vorgeschrieben. Das ist aber auch sinnvoll und zuverlässig.
Diese Tiefe muss ein stehendes Fallrohr mindestens erreichen, bevor es „abknicken“ darf. Vorherige diagonale Gefälle, die eine endgültige Tiefe erst nach einer horizontalen Distanz erreichen, sind nicht erlaubt. Folgende zwei Normen definieren die Grundlagen für das Verlegen von Regenwasserleitungen:
- DIN 1986-100
- DIN EN 12 056
Hier werden Mindesttiefen von achtzig bis hundert Zentimetern angegeben, auf befahrenen Verkehrsflächen 150 Zentimeter.
Regen- und Schmutzwasser
Entwässerungsanlagen und Leitungen ohne technische Unterstützung wie Pumpen werden im Normenwerk als Schwerkraftentwässerungsanlagen definiert. Die Normen legen auch fest, dass Regenwasser- und Schmutzwasserleitungen in der Regel nur außerhalb von Gebäuden zusammengeführt werden dürfen. Ausnahmen bestehen im Fall von Grenzbebauungen.
Da die Rohrdurchmesser nach den vorherrschenden Normen für Haushaltsabwasser einschließlich Toiletten ausgelegt sind, erfüllen sie auch die Anforderungen, die an Regenwasserleitungen gestellt werden. Eine reine Regenwasserleitung muss entsprechend der Dachgröße und der Berechnung der Niederschlagsmengen dimensioniert werden.
Regenwasserleitungen sind die „anspruchslosesten“ Entwässerungsanlagen. Trotzdem gibt es umfangreiche Regelwerke, die von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) erstellt werden. Bestehen vor der Verlegung von reinen Regenwasserleitungen Fragen zur genehmigungsfreien Tiefe, sollte die örtlich zuständige untere Wasserbehörde um Rat gefragt werden. Die ausführbaren und richtigen Tiefen hängen auch vom Grundwasserspiegel, dem Hochwasserrisiko, umliegenden Gewässern und weiteren landschaftsbaubezogenen Faktoren ab.