Metall- oder Verbundstoffflaschen
Auf der „Schulter“ einer Sauerstoffflasche befindet sich ein eingeschlagenes Herstellungs- und Prüfdatum, das vom TÜV gekennzeichnet wird. Bei Aluminium- und Stahlflaschen beträgt der vorgeschriebene Prüfungsintervall zehn Jahre.
Bei sogenannten Verbundstoffflaschen aus Alu-Fiber-Kombination reduziert sich der Prüfintervall auf drei Jahre. Bei diesem Flaschentyp können statt der eingeschlagenen Stempelungen auch fest aufgebrachte Etiketten die Angabe enthalten.
Arzneimittelrecht bei medizinischem Sauerstoff
Während bei technischem Gas ein abgelaufenes Datum im Normalfall erst nach der Leerung und dem Austausch oder der Wiederbefüllung Konseuqenzen hat, unterliegt die Haltbarkeit von medizinischem Sauerstoff dem Arzneimittelrecht.
Da reiner Sauerstoff nicht „verdirbt“, wirkt sich der Intervall in der Praxis auf eine vom TÜV unabhängige häufigere Flaschenkontrolle aus. Da medizinischer Sauerstoff oft für die Notfallversorgung eingesetzt wird, können auch Verflüchtigungen von Inhalt erfasst werden, die bei Geringfügigkeit noch keinen technischen Defekt darstellen.
Verantwortlichkeit für den TÜV
Solange eine Sauerstoffflasche geschlossen ist, gilt sie beim Transport zwecks Nachfüllen als Druckbehältnis und damit als Gefahrgut. Der TÜV bleibt gültig beziehungsweise läuft ab und muss erneuert werden.
Das Öffnen der Flasche durch das Entfernen von Armatur und Ventil unterbricht die Zulassung. Sollte die Sauerstoffflasche wieder benutzt werden, muss sie eine neue TÜV-Zulassung erhalten. Während im Auffüll- und Tauschverkehr der Befüller oder Austauscher für die Aktualität verantwortlich ist, muss bei Kaufflaschen der Eigentümer für die TÜV-Erneuerung sorgen.
Mehrere wirksame Vorschriften
Je nach Sauerstoffflaschenausführung kommen unterschiedliche und meist parallel wirkende Vorschriften zur Anwendung:
- Gefahrgutrecht
- Betriebssicherheitsverordnung
- Medizinproduktegesetz
- Arzneimittelgesetz
- Betriebsstättenverordnung