Baugenehmigungsfrei und Interpretationsspielraum
Wenige bauliche Maßnahmen auf einem Grundstück bergen mehr Konfliktpotenzial als ein
Sichtschutzzaun zum Nachbarn. Da in fast allen Fällen Vorrichtungen dieser Art bis zur Höhe von 1,80 Meter baugenehmigungsfrei sind, „fliegen“ sie ein wenig unter einem justiziablen „Radar“. Leitendes Motiv bei der Betrachtung und Bewertung ist die Ortsüblichkeit.
In Baugenehmigungen werden beispielsweise Mindestabstände von Bauwerken zur Grundstücksgrenze geregelt. Das entfällt nahe liegender Weise bei vielen Sichtschutzzäunen, die sehr nahe an Grenzen montiert werden. Dabei wird aus dem Zaun eine „Grenzanlage“, wenn er genau auf der Grundstücksgrenze gesetzt wird und beide Seiten tangiert. Das gilt auch für Hecken. Eine Grenzanlage sollte bei einem guten nachbarschaftlichen Verhältnis geschaffen werden.
Ortsüblichkeit kann durch Nachbarschaftsrecht ersetzt werden
Ortsüblichkeit entsteht aus der Überzahl der Höhen der nachbarschaftlichen Einfriedungen. Wenn ein Sichtschutzzaun befestigt wird, sollte er nicht wie ein „Leuchtturm“ alle benachbarten Einfriedungen überragen. In vielen Bebauungsplänen
Bei fehlender Ortsüblichkeit, beispielsweise durch weit voneinander entfernten Grundstücken oder sehr uneinheitlichem Erscheinungsbild, treten Nachbarschaftsgesetze auf Länderebene in Kraft. Sie definieren Einfriedungshöhen je nach Bundesland zwischen 1,20 und zwei Meter.
Lebende, tote und gemischte Einfriedungen
Als Sichtschutz können Hecken, Zäune und Mischformen installiert werden. Generell gelten für alle Varianten die gleichen Vorgaben. Buschwerk und Hecken müssen beschnitten werden, um die ortsübliche oder nachbarschaftsrechtliche Höhe zu erhalten. Bepflanzte Zäune, beispielsweise Maschendraht mit Kletter- und Rankgewächsen, sind ebenfalls in „Form“ zu halten.
Folgende weiterführende rechtliche Grundlagen und örtliche Gegebenheiten können die erlaubte Höhe des Sichtschutzzauns zusätzlich beeinflussen:
- Eigentumsverhältnisse (Sondernutzungsrecht im Eigentümergemeinschaft)
- Das öffentliche Recht betreffende Sichtverhältnisse (Ampeln, Kreuzungen, Verkehrswege)
- Auswirkung und Dimension der Beschattung auf angrenzenden Grundstücken