Was genau ist ein Staffelgeschoss?
Ein Staffelgeschoss ist ein Geschoss, das gestaffelt, also schräg abgestuft angeordnet ist. Typischerweise springen all seine vier Außenwände gegenüber denen der Hausgrundfläche ein deutliches Stück zurück – die Grundflächenreduktion im Verhältnis zum darunterliegenden Geschoss kann sich aber auch auf die Zurückversetzung einzelner Wände beschränken.
Staffelgeschosse werden vor allem aus folgenden Gründen gebaut:
- statische Beschränkungen bei nachträglichem Aufbau
- optische Weitung des Architekturstils
- baurechtliche Regelungen
Wenn ein Haus nachträglich zusätzlichen Wohnraum bekommen soll, dabei aber nicht in die Breite gegangen werden soll oder kann, ist ein aufgebautes Staffelgeschoss oft eine sinnvolle Lösung. Vor allem dann, wenn die Statik des Hauses kein zusätzliches Geschoss in voller Grundfläche erlaubt, ist eine flächenmäßige Verkleinerung oft zwingend notwendig.
Die Flächenverkleinerung kann äußerlich durchaus zum Gewinn werden. Denn ein sich nach oben quasi verjüngendes Haus wirkt von der Straße aus weiter, offener und dynamischer. Vor allem in Kombination mit einem Flachdach bekommt es außerdem einen sehr modernen, grafischen Touch.
Das Baurecht kann bei der Planung des Eigenheims bekanntlich ein ziemlicher Querulant sein. So zwingen die Vorschriften des örtlichen Bebauungsplans nicht selten dazu, das zusätzlich aufgesetzte Geschoss zu verkleinern, damit die maximale Geschossigkeit eingehalten wird. Dazu muss erreicht werden, dass das Staffelgeschoss nicht als Vollgeschoss gezählt wird.
Berechnung des Staffelgeschosses für die Wertung als Nicht-Vollgeschoss
Wenn das Staffelgeschoss nicht als Vollgeschoss gebaut wird, kann es das örtlich erlaubte Geschossmaximum austricksen. Wann es als Vollgeschoss eingestuft wird und wann nicht, ist aber nicht so einfach pauschal zu definieren. Denn das Baurecht ist Landessache und auch auf kommunaler und Baubezirksebene gelten oft noch einmal gesonderte Regelungen. In jedem Fall sollten Sie sich vor der Planung Ihres Staffelgeschosses ausgiebig mit den aktuellen Vorschriften des zuständigen Bauamts auseinandersetzen.
Über die Bundesländer hinweg kann aber in etwa folgendes als Anhaltspunkt gelten: Wenn die Fläche des Staffelgeschosses mit lichter Höhe (also die voll nutzbare Höhe von i.d.R. 2,30 Metern) unter zwei Dritteln der Bruttofläche des darunterliegenden Geschosses beträgt, gilt es nicht als Vollgeschoss.