Übernimmt die Gebäudeversicherung einen Sturmschaden am Rollladen?
Eine Wohngebäudeversicherung versichert in der Regel das Wohngebäude des Versicherungsnehmers und das Gebäudezubehör gegen drei jeweils definierte Gefahrenquellen. Diese können zusammen oder einzeln gebucht werden:
- Feuer
- Leitungswasser
- Sturm und Hagel
Sturm gehört demnach zu den grundlegenden Risiken gängiger Wohngebäudeversicherungspolicen – wobei Sturm von den meisten Versicherungsgesellschaften ab Windstärke 8 (62-74 km/h) definiert wird. Rollläden ihrerseits gelten als Gebäudezubehör und sind daher mitversichert. Die Entschädigung für einen Sturmschaden am Rollladen ist daher grundsätzlich Sache der Wohngebäudeversicherung.
Voraussetzung eigene Sorgfaltspflicht
Um einen abgerissenen Rollladen ersetzt zu bekommen, müssen aber noch einige weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst einmal geht es dabei um die Sorgfaltspflicht seitens der Versicherten. So sind Versicherte verpflichtet, bei einem herannahenden Unwetter gewisse Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, was dank des umfassenden und vielfach erreichbaren Vorhersageservices des Deutschen Wetterdienstes auch jedem möglich sein sollte.
Konkret bedeutet das etwa, dass Türen und Fenster geschlossen, draußen stehende Möbel gegen Herumgewirbeltwerden gesichert und auf lange Sicht auch Bäume regelmäßig auf eventuelle Sturzgefährdung geprüft werden müssen. Rollläden sollten entweder ganz hochgezogen oder ganz heruntergelassen werden. Außerdem sind sie dauerhaft instand zu halten.
Ist man dieser dieser Vorsorgepflicht nachgekommen, steht einer Schadensregulierung nichts im Wege. Lässt sich jedoch nachweisen, dass der Rollladen aufgrund nicht sachgemäßer akuter Sturmsicherung oder mangelnder Pflege über einen längeren Zeitraum nicht sturmsicher war, kann die Versicherungsgesellschaft die Erstattungsleistung verweigern.
Schadensdokumentation erhöht Erstattungschancen
Um Anspruch auf eine Sacherstattung und die Instandsetzungsarbeiten zu haben (denn auch für zweiteres – egal, ob in Fremd- oder Eigenleistung vorgenommen – können Wohngebäudeversicherungen in Anspruch genommen werden), müssen Sie einige Dinge beachten.
Zum einen dürfen Sie mit der Schadensmeldung nicht länger als eine Woche in Verzug geraten. Zum anderen ist eine möglichst detaillierte Dokumentation des Schadens hilfreich – sowohl für Ihre Erstattungschancen als auch für den Versicherer, der seine Leistung dadurch genauer kalkulieren kann. Fotos und schriftliche Beschreibungen können ein genaues Bild des Schadens vermitteln.
Zusammen mit einer eventuellen Sichtkontrolle (bei einem meist unerheblichen Kostenaufwand eines Rolladenschadens aber eher nicht nötig) kann dann die Vorgehensweise bei der Reparatur mit dem Versicherer genau besprochen und vertraglich festgehalten werden.