Treppen in verschiedenen Bereichen um und im Haus, öffentlich und privat
Grundsätzlich gilt natürlich, dass ein Treppengeländer die Menschen schützt, welche die Treppe benutzen. Doch besonders aus optischen Gründen tendieren immer mehr Menschen zu einer gewissen Schlichtheit, wodurch auch gleich die Notwendigkeit eines Treppengeländers hinterfragt wird. Dazu müssen aber Treppen vielfach unterschiedenen werden:
- Treppen im Außenbereich
- innen liegende Treppen, öffentlich zugänglich
- innen liegende Treppen bei Gebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten
- Treppen innerhalb einer Wohnung
- Treppen, die eine bestimmte Größe nicht überschreiten (beispielsweise, um zwei geringfügig unterschiedliche Ebenen miteinander zu verbinden)
Diese Unterscheidungen sind deshalb wichtig, weil unter Hinzuziehen dieser Daten auch über die Pflicht zu einem Treppengeländer entschieden wird. Allerdings ist die Antwort dennoch nicht pauschal zu geben. Dazu muss man sich erst mit dem deutschen Baurecht auseinandersetzen.
Die verschiedenen Baugesetze in Deutschland
Wie in vielen anderen Lebensbereichen ist auch das Baurecht sozusagen hierarchisch aufgebaut. Das heißt, an oberster Stelle steht das bundesweit geltende Baurecht in Form des Baugesetzbuches (BauGB). Die nächste rechtliche Ebene wäre nun das jeweilige Bundesland. In der Tat verfügt jedes der deutschen Bundesländer auch über eine eigene Landesbauordnung (LBO),
Dann kommen in unmittelbarer Nähe zu einem Objekt die Vorgaben der Kommune (Gemeinde, Stadtverwaltung, Stadtteilverwaltung) und noch einmal konkreter der Bebauungsplan zu einer bestimmten, entsprechend ausgewiesenen Fläche. Fazit: all diese Gesetzesvorgaben sind hinzuzuziehen, wenn es um baurechtliche Fragen geht. Dabei muss festgehalten werden, dass sich vom bundesweiten Baurecht hin zu Bebauungsplan das Baurecht aber immer nur verschärfen kann.
Geländerpflicht in jedem Bundesland anders geregelt
Es kann also keine rechtlichen Vorschriften geben, die strengere, auf höherer rechtlicher Ebene bestehende Vorgaben entkräften könnte, denn es gilt folgender Grundsatz: Landesbaurecht bricht die Vorgaben der Kommunen und Bundesgesetze brechen Landesgesetze. In Bezug auf die Pflicht zum Treppengeländer sind die Vorgaben auf Bundesebene in der DIN 18065 vorgegeben. Diese Vorgaben wurden weitgehend, aber je nach Bundesland nicht völlig übereinstimmend übernommen.
Besonderheit in vielen Ländern: Häuser mit maximal 2 Einheiten
Insbesondere im privaten Wohnumfeld kann es sein, dass bei Gebäudegrößen von maximal zwei Wohneinheiten, also einem Zweifamilienhaus, noch keine Vorgaben zu erfüllen sind, also keine Pflicht für ein Treppengeländer besteht. Aber wie das in Ihrem konkreten Fall aussieht, entscheidet die entsprechende Landesbauordnung.
Gegebenenfalls entsteht eine Pflicht aus anderen Regelwerken und Vorgaben
Dazu kommt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Vorschriften und Regelwerke anzuwenden sind. Beispielsweise, wenn ein Tierarzt in seinem Einfamilienhaus im Keller eine kleine Tierarztpraxis einrichtet. Dann wird der Bereich des Zugangs öffentlich. Damit verändert sich nicht nur die Lage in Bezug auf das Baurecht, auch die gesetzliche Unfallversicherung, Berufsgenossenschaften oder Kammern können Vorschriften erheben, in denen die Pflicht eines Treppengeländers geregelt wird.