Wenn Schönheitsreparaturen notwendig sind
Normalerweise wird es im Mietvertrag geregelt, wer Schönheitsreparaturen vornehmen muss. Es gibt mittlerweile zahlreiche Vertragsklauseln, die aber zum Teil für unwirksam erklärt wurden. Wer nun zuständig ist, den Türrahmen neu zu streichen, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Ist es eine notwendige Schönheitsreparatur oder geht es um den Geschmack des Mieters?
- Welche Klauseln wurden genau im Mietvertrag festgelegt?
- Bis zu welcher Höhe müssen Mieter die Kosten für solche Schönheitsreparaturen übernehmen?
- Handelt es sich um Abnutzungserscheinungen, die sich mit relativ geringem Aufwand beheben lassen?
Wie es mit Schönheitsreparaturen aussieht
Hierbei handelt es sich in der Regel um so genannte Abnutzungserscheinungen, die auch beim normalen Gebrauch einer Wohnung entstehen und die sich mit nur relativ geringem Aufwand beseitigen lassen. Dazu gehören auch Anstriche an den Wänden, der Decke, den Türen und natürlich am Türrahmen. Etwas anders sieht es aus, wenn der Türrahmen beispielsweise schon vor dem Einzug des Mieters beschädigt war oder bereits einen neuen Anstrich dringend nötig hatte. Hier kann auch der Vermieter zuständig sein, würde der Türrahmen in einem sehr schlechten Zustand die Mietsache beeinträchtigen, zumindest optisch.
Sie sollten überprüfen, ob Sie verpflichtet sind
Überprüfen Sie unbedingt Ihren Mietvertrag, ob Sie zur Durchführung solcher Arbeiten verpflichtet sind, es sei denn, Sie möchten die Türrahmen aus eigenem Antrieb verschönern und solche Arbeiten in eigener Regie durchführen. Selbst diese Arbeit gehört zu den so genannten Schönheitsreparaturen. Sie sind für die Renovierung bzw. für den neuen Anstrich zuständig, wenn es sich nur um Innentüren innerhalb der Wohnung handelt oder um eine Außentür, die dann allerdings nur von innen gestrichen werden muss. Es sind also nur Objekte, die sich innerhalb der Wohnung befinden.
Wenn es bereits im Mietvertrag festgelegt wurde
Zusammenfassend könnte man also sagen, dass meistens nur die Türen innerhalb der Wohnung komplett zu streichen sind (mitsamt der Türrahmen natürlich). Handelt es sich jedoch um Außentüren wie zum Beispiel die Wohnungseingangstür oder eine Tür zum Balkon oder zur Terrasse, ist diese von innen zu streichen, falls dies überhaupt festgelegt wurde, was allerdings häufig der Fall ist. Eine Ausnahme bilden in der Regel Kellertüren, die zu einem mitvermieteten Kellergebäude bzw. Bereich innerhalb des Hauses gehören.
Wenn im Mietvertrag nichts festgelegt wurde
In diesem Fall ist der Mieter normalerweise nur für die Schönheitsreparaturen zuständig, die je nach Grad der Abnutzung sinnvollerweise durchgeführt werden sollten. Der Mieter muss in diesem Fall auch die in der Wohnung befindlichen Türen von beiden Seiten und sowie die Außentüren nur von innen streichen.