Zwei Wege zur richtigen Berechnung
Wird die Wohnfläche zur Berechnung der Miete benötigt, ist es wichtig zu wissen, ob es sich um öffentlich geförderten, also preisgebundenen, oder um sogenannten preisfreien Wohnraum handelt.
Preisgebundener Wohnraum darf nur nach der Wohnflächenverordnung berechnet werden. Beim preisfreien Wohnraum kann die Methode frei gewählt werden.
Wohnflächenverordnung
Die Wohnflächenverordnung ist für den Mieter günstiger als die zweite Berechnungsmethode. Bei der Wohnflächenverordnung werden Flächen herausgerechnet, die gar nicht oder nur zu einem geringen Teil zur Wohnfläche zählen.
Grundsätzlich gehört der Wintergarten zunächst einmal zur Wohnfläche, die mitgerechnet wird. Die Grundfläche eines Wintergartens, der nicht beheizt werden kann, zählt jedoch nur zur Hälfte.
Wintergarten oder Loggia
Häufig werden bei Mehrfamilienhäusern die Balkone oder Loggien zu Wintergärten umgebaut. Hier ist zu prüfen, inwieweit dieser Raum dann gedämmt ist oder ob es sich nur um einen Windschutz handelt und der Raum nicht vollständig umschlossen ist.
Wenn das der Fall ist, kann es sein, dass die Wohnfläche nur zu 25 Prozent angerechnet wird. Das spart natürlich Miete, deshalb sollte man diese Faktoren genau prüfen.
DIN-Norm 277
Nach der DIN-Norm 277 werden Flächen unter Schrägen sowie Balkone und unbeheizte Wintergärten voll zur Wohnfläche gerechnet. Gerade beim Thema Wintergarten ist diese Berechnungsmethode für den Mieter deutlich nachteilig, wenn es sich um einenunbeheizten Wintergarten handelt.
Faktoren für die Wohnflächenberechnung beim Wintergarten
- Wohnraum vollkommen umschlossen
- beheizter Wintergarten
- öffentlich geförderter Wohnraum