Mietvertrag
Im Mietvertrag können einige wichtige Dinge festgehalten sein:
- ob die Küche samt Geräten Bestandteil des Mietgegenstands ist
- ob es eine sogenannte Kleinreparturklausel gibt
- eventuell besondere Bedingungen bei bestimmten Beschädigungen
Mietgegenstand
Ausschlaggebend für die Kostenübernahme ist natürlich, wem die Küche in der Mietwohnung gehört. Wird eine Einbauküche als Teil des Mietgegenstands „mitvermietet“, muss für alle fälligen und notwendigen Reparaturen grundsätzlich der Vermieter aufkommen.
Kleinreparaturklausel
Ein Mietvertrag kann eine sogenannte „Kleinreparaturklausel“ enthalten. Das bedeutet, dass der Mieter Reparaturen bis zu einem bestimmten, im Mietvertrag festgesetzten Betrag selbst zu bezahlen hat. Erst für größere Schäden kommt der Vermieter auf.
Die Kleinreparaturklausel gilt aber nur dann, wenn die Reparaturkosten unterhalb des jeweiligen Betrags gelten. Sie können nicht geteilt werden. Liegen die Reparaturkosten oberhalb des Kleinbetrags bezahlt die gesamte Reparatur der Vermieter.
Verschulden des Mieters
Wenn dem Mieter ein Mißgeschick passiert, und beispielsweise die Glaskeramik-Platte beschädigt wurde, wird es komplizierter. Schäden am Ceranfeld werden automatisch von der Hausratversicherung übernommen. In diesem Fall ist es am besten, sich mit dem Vermieter über die Austausch- oder Reparaturkosten einvernehmlich zu einigen.
Wirtschaftlichkeit einer Reparatur
Gerade bei Herden, die es heute schon recht günstig gibt, lohnen sich Reparaturen oft gar nicht mehr. Beschädigte Ceranfelder oder der Austausch der Elektronik ist oftmals sogar teurer als ein Neugerät. Dazu kommt, dass auf Neugeräte Garantie besteht. In vielen Fällen wird ein Austausch des Herds also die wirtschaftlich vernünftigere Lösung sein.