Eine allgemeingültige rechtliche Regelung zum Fall, das ein Arbeitsschlüssel verloren wurde, gibt es nicht. Entscheidend sind Faktoren wie Grad der Fahrlässigkeit, Typ der Schließanlage und Versicherungsart. Mit entsprechender Vorsorge kann die finanzielle Haftung beschränkt oder aufgehoben werden.
Grobe Fahrlässigkeit
Wenn ein Arbeitsschlüssel verloren wurde, stellt sich zuallererst die Frage, auf welche Weise der Verlust zustande kam. Im Falle einer nachzuweisenden groben Fahrlässigkeit bleibt der Verlierer fast immer auf den anfallenden Kosten sitzen. Das kann bei aufwändigen Schließanlagen mehrere tausend Euro ausmachen.
Grobe Fahrlässigkeit entbindet auch Versicherungen von der Leistungspflicht. Beispiele für grobe Fahrlässigkeit ist das Verleihen eines privaten Schlüsselbundes einschließlich der Arbeitsschlüssel. Arbeitsschlüssel per Post zu verschicken oder unter einer Fußmatte aufzubewahren zählt auch als grobe Fahrlässigkeit.
Teil-, Voll- oder Nichthaftung
Wenn eine grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist, bestimmen unterschiedliche Vorbedingungen den Umfang der Haftung.
- Die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers umfasst Schlüsselverlust.
- Die private Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers ist auf den Verlust so genannter „öffentlicher“ Schlüssel erweitert.
- Es liegt ein Eigenanteil beziehungsweise Selbstbehalt im Versicherungsschutz vor.
- Im Rahmen der vereinbarten Sorgfaltspflicht des Arbeitnehmers ist eine anteilige Haftung im Arbeitsvertrag fixiert.
- Der Typ der Schließanlage sieht einen Pauschalbetrag für das Nachfertigen von Arbeitsschlüsseln vor.
Sehr große Schließanlagen steuern nicht nur das Öffnen und Schließen von Türen und Toren. Oft sind Alarmanlagen angekoppelt oder maschinelle Prozesse werden teilgesteuert. Arbeitsrechtlich darf der Arbeitgeber, auch bei nicht vorliegender Fahrlässigkeit, eine gültige Abmahnung an den Arbeitgeber aussprechen.