Schließanlagentypen
- Gleichschließende Anlagen
- Zentralschloßanlagen
- Hauptschlüsselanlagen
- Zentral-Hauptschlüsselanlagen
Gleichschließende Anlagen
Gleichschließende Anlagen sind solche, wo mit einem Schlüssel mehrere Schlösser geöffnet werden können. Bei solchen Systemen gibt es in der Regel keine Probleme, da es unerheblich ist, ob mit einem Schlüssel ein Schloss oder mehrere Schlösser geöffnet werden können.
Der Schlüssel kann einfach nachgemacht werden. Um Missbrauch des verlorenen Schlüssels zu vermeiden, müssen dann aber alle Schlösser ausgetauscht werden. Das ist etwa beim Auto der Fall, wo die Schlösser ebenfalls gleichschließend sind.
Zentralschloßanlagen
Zentralschloßanlagen sind solche Anlagen, wo mit allen ausgegebenen Schlüsseln einige bestimmte Schlösser gesperrt werden können. In Mietshäusern kann das beispielsweise der Hauseingang und der Kellerzugang sein.
Hauptschlüsselanlagen
Bei Hauptschlüsselanlagen gibt es sogenannte Generalschlüssel, mit denen alle Schließzylinder gesperrt werden können. Der Verlust eines Generalschlüssels bedeutet in der Regel, dass alle Schlösser ausgetauscht werden müssen.
Zentral-Hauptschlüsselanlagen
Zentralschloßanlagen und Hauptschlüsselanlagen können auch kombiniert ausgeführt sein. In diesem Fall ist entscheidend, welcher Schlüssel verloren gegangen ist.
Elektronische Sicherungen
Hochwertige, moderne Schloßsysteme verfügen oft über zusätzliche elektronische Sicherungsmaßnahmen am Schlüssel. Bei solchen Systemen können möglicherweise einzelne, verloren gegangene Schlüssel einfach „gesperrt“ werden. Das funktioniert ganz ähnlich wie beim Auto, wenn ein verlorener Schlüssel so deaktiviert wird, dass die Wegfahrsperre nicht mehr reagiert.
Haftung des Mieters bei Schlüsselverlust
Für die hohen Kosten, die beim Tausch der Schließanlage entstehen, haftet der Mieter immer dann, wenn ihn tatsächlich ein Verschulden trifft, und wenn tatsächlich Mißbrauchsgefahr besteht.
Beides muss der Vermieter nachweisen können. Wenn beispielsweise dem Mieter der Schlüssel gemeinsam mit anderen Gegenständen gestohlen wurde, haftet er nicht, da ihn keine Schuld trifft.
Wenn keine klare Zuordnung des Schlüssels zu einem Haus oder einer Wohnung möglich ist, braucht der Mieter ebenfalls nicht zu bezahlen, da keine Mißbrauchsgefahr besteht.
Voraussetzung für eine Schadenersatzpflicht ist weiterhin, dass der Vermieter auch tatsächlich einen Tausch der Schließanlage durchführt. Pauschale Kostenersätze für jeden einzelnen Verlust unabhängig davon, ob ein Austausch der Schließzylinder erfolgt ist, sind vor dem Gesetz unzulässig.