Renovieren und Sanieren nicht deutlich trennbar
Wenn ein altes Bestandsgebäude innen ausgebaut werden soll, vermischen sich meist gestalterische und bautechnische Aufgaben. Ein Renovieren des Innenbereichs ist ohne anteilige Sanierungsarbeiten in der Praxis kaum zu realisieren. Bei der Planung sollten diese beiden Komplexe sowohl separat voneinander als auch in Symbiose betrachtet, bewertet und beschrieben werden.
Grundsätzlich schränkt Denkmalschutz die Rechte des Eigentümers ein. Bezieht er sich ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild (auch Ensembleschutz) und ändert sich durch innen ausgeführte Baumaßnahmen nicht, ist im Rahmen baurechtlicher Vorgaben jede Veränderung bis hin zur Entkernung erlaubt und bedarf keiner gesonderten Genehmigung. In diesem Fall ist nur das Bauamt die zuständige Behörde.
Beziehen die Maßnahmen äußere optische Veränderungen ein (typisch ein Fensteraustausch) oder erstreckt sich der Schutzstatus auf innen liegende Gebäudeteile wie Böden (Holzbalken, Tragwerke, Treppen, Verglasungen und/oder Wände, müssen immer auch die Denkmalschutzbehörden des Bundeslands einbezogen werden.
Grundlagen und Ziele des Denkmalschutzes
Denkmalschutz führt in manchen Fällen zu Konflikten zwischen Behörden und Eigentümern. Folgenden Grundlagen und Zielsetzungen sollten alle Parteien folgen:
- Charakter und Aussage zur historischen Lebensweise
- Erhaltung und Instandhaltung
- Energetische Ertüchtigungen mit Befreiungsmöglichkeiten
- Nutzbarkeit erhalten/herstellen und aktiv Nutzen (Leerstand vermeiden)
- Restaurieren steht vor Erneuern
- Substanzerhaltung mit originalmaterialgetreuen Mitteln
Vorgehen vor dem Beginn des Innenausbaus
In einem denkmalgeschützten Haus kommt es zu enger und teilweise detaillierter Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde. Folgende Schritte erleichtern die Planung und Genehmigung:
1. Den Umfang des Denkmalschutzes eruieren: Nur Fassade oder Sachteile im Inneren wie Böden, Treppen, Decken etc.
2. Detaillierte fotografische und bauzeichnerische Dokumentation des Istzustands und Konzept zu Änderungen.
3. Abstimmung des Konzepts mit der Denkmalschutzbehörde auch unter Einbeziehung einzelner Details (Beispiel: Darf die offene Holztreppe verkleidet oder darf sie nur renoviert werden?).