Vor Beginn des Innenausbaus das Bauamt konsultieren
Das Erteilen von Baugenehmigungen ist Ländersache und wird praktisch von kommunal zuständigen Bauämtern umgesetzt. Zu den allgemeinen Bauvorschriften können lokale und regionale Regelungen hinzukommen. Das führt zu einer ungleichen Genehmigungslage an unterschiedlichen Plätzen. Sollte ein Innenausbauvorhaben geplant werden, ist eine Nachfrage vor Beginn fast immer erforderlich.
Als grobe Richtlinie zur eventuell beabsichtigten Planung im baugenehmigungsfreien Bereich können folgende Indikatoren und Parameter als die meist verwendeten Entscheidungsgrundlagen angenommen werden:
Einfluss auf die äußere optische Erscheinung
- Andere Fenster und/der Türen
- Änderung der Dachneigung
- Erweiterung, Neuschaffung oder Vergrößerung umbauten Raums
Nutzungsänderung
- Ansprüche an Dämmung
- Elektro- und Sanitärinstallationen
- Lichte Höhe (für Wohnräume)
- Veränderte Brandschutzbestimmungen und Fluchtweg bei Wohnraumgewinnung
Statisch wirkende Veränderungen
- Ändern tragender Bauteile (tragende Holzbalken und Stützen, Stürze, tragende Wände
- Durchbrüche
- Massive und tragende Wände im Innenausbau ziehen
Selten genehmigungspflichtig
Solange die Innenausbau tatsächlich nur innen bleibt, wie es beim Innenausbau mit Holz oft der Fall ist, braucht es keine Baugenehmigung. Folgende typische Beispiele zählen meist dazu:
- Einziehen nicht tragender Innenwände (aber eventuelle Nutzungsänderung bedenken)
- Instandhaltungsmaßnahmen
- Modernisieren vorhandener Anlagen ohne Änderung (Erweiterung, Fenster, Heizung, Tür)
- Neuer Bodenbelag
- Optische Veränderung durch Farbe
- Schönheitsreparaturen
- Verkleidungen statisch wirkender Bauteile
- Wandverkleidungen
Sonderfall Denkmalschutz
Ob der Innenausbau im denkmalgeschützten Haus einer Genehmigung bedarf, hängt vom Umfang des Schutzes ab. Der Außen- und der Innenbereich werden getrennt unter Denkmalschutz gestellt. Besteht ein Innendenkmalschutz, muss statt des Bauamts die zuständieg Denkmalschutzbehörde die Genehmigung erteilen. Erweiterte Regelungen sind Bestands- und Ensembleschutz, die aber meist nur äußerliche Aspekte betreffen.