Einbruchsicherheit beachten
Ein Mieter hat das grundsätzliche Recht, das Schloss seiner Mietwohnung auszutauschen. Eventuelle Regelungen im Mietvertrag oder einer Hausordnung, die das Gegenteil besagen, sind rechtlich nichtig. Der Mieter muss beim Austauschen Beschädigungen vermeiden.
Das neue Schloss muss in der Sicherheit der Konstruktion des ursprünglichen Schlosses ebenbürtig sein. Das betrifft vor allem Verblendungen, die ein Aufknacken des Schlosses oder Zylinders verhindern. Sollte das ausgetauschte Schloss nicht einbruchssicher sein, kann ein eventueller Versicherungsfall wie zum Beispiel nach einem Einbruch ohne Erstattung bleiben.
Feuchtigkeit, Temperatur und Ruhe
In den meisten Fällen will ein Mieter in seiner Mietwohnung das Schloss austauschen, weil er nicht alle Schlüssel vom Vermieter ausgehändigt bekommen hat. Wenn der Vermieter das Einbehalten eines Schlüssels als sein Recht deklariert, darf der Mieter die Kosten für das Austauschen des Schlosses vom Vermieter verlangen.
Der Mieter muss das alte Schloss und die dazugehörigen Schlüssel nach dem Austauschen aufbewahren. Bei Auszug muss er den Originalzustand wieder herstellen. Das neue Schloss und die dazugehörigen Schlüssel sind das Eigentum des Mieters. Bei längerer Abwesenheit des Mieters sollte der Vermieter in Kenntnis gesetzt werden, wer einen Ersatzschlüssel bereit hält. Das kann in einem Notfall wie einem Brand oder einem Wasserschaden das notwendige Aufbrechen der Tür vermeiden.