Nicht jeder Grundriss ist für den Besitzer optimal
Gebaut wird immer. So kommt es, dass der größte Teil des Wohnbestands Alt- und Bestandsbauten sind. Die verschiedenen Gebäude lassen sich meist sehr schön anhand der architektonischen Prägung in eine gewisse Bauzeit einordnen. Hier beginnen für viele Hausbesitzer dann auch die Probleme. Denn, was früher beliebt oder optimal war, kann heute unschön und unpraktisch sein. Explizit bei Fenstern gehen die Anforderungen zwischen „Ist-Zustand“ und „Soll-Zustand“ schnell auseinander.
Oft gewünscht: das Versetzen von Fenstern
Vielen Hausbesitzern wäre schon durch ein einfaches Versetzen der Fenster geholfen. Allerdings ist den meisten Menschen auch klar, dass gerade das Versetzen von Fenstern nicht immer leicht umzusetzen ist. Insbesondere die nachfolgenden Aspekte haben maßgeblich Einfluss:
- bautechnische Anforderungen
- baurechtliche Anforderungen
Die Statik ist maßgeblich beim Versetzen von Fenstern
Bei den bautechnischen Anforderungen wäre zunächst die Statik zu erwähnen. Jedoch hat nicht jedes Fenster zwingend einen statischen Einfluss. Laut Baugesetzbuch und den verschiedenen Landesbauordnungen wird hier auch nach nicht tragend und nicht aussteifend unterschieden. Denn sobald die Statik beeinflusst wird, wird eine Baugenehmigung fällig. Wird die Statik dagegen nicht beeinflusst, kann es sein, dass Sie das Fenster auch ohne Baugenehmigungsverfahren versetzen dürfen.
Bauordnungen und andere baurechtliche Vorgaben
Doch neben der Landesbauordnung kann hier auch der Bebauungsplan Vorgaben beinhalten. So kann ein bestimmtes Aussehen der Fassade gefordert sein. Sie sehen also, bautechnische und baurechtliche Faktoren können durchaus ineinander verzahnen. Letztendlich wäre es am sinnvollsten, zur entsprechenden Behörde zu gehen und anzufragen, ob das Versetzen eines Fensters ein Baugenehmigungsverfahren erfordert oder genehmigungsfrei ist. Verwechseln Sie das aber nicht mit den vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
Rechtliche Absicherung vor der eigentlichen Baugenehmigung
Sollte eine Baugenehmigung erforderlich sein und der Beamte sagt Ihnen, dass das schon in Ordnung ginge, dürfen Sie sich keinesfalls darauf verlassen. Vielmehr müssen Sie nun einen vereinfachten Weg einschlagen, nämlich die Bauvoranfrage. Erst wenn Sie eine schriftliche Vorab-Zusage haben, sollten Sie einen Statiker oder Architekten beauftragen. Würde Ihnen nämlich nach einer mündlichen Zusage nun die Baugenehmigung verweigert werden, hatten Sie nur hohe Kosten für die genehmigungsfähigen Baupläne.
Fenster versetzen bei einer Grenzbebauung
Eine besondere Situation kann noch einmal vorherrschen, wenn bei dem Bauvorhaben eine Grenzbebauung besteht. Oft gibt es für bestehende Fenster zur Nachbarseite alte Einverständniserklärungen. Das Versetzen eines Fensters kann diese Erklärung beeinflussen, muss es aber nicht zwingend in jedem Fall. Auch diesbezüglich sollten Sie sich in Ihrer Kommune informieren.