Meine Garage – mein Garagentor?
Inwieweit eine Garage dem Besitzer wirklich ganz und gar gehört und wie frei er dementsprechend mit dem Umgang ist, kann unter Umständen etwas knifflig sein. Und zwar immer dann, wenn die Garage nicht auf einem unabhängigen Eigentumsgrundstück steht. Beispiele sind etwa folgende:
- Garage befindet sich in einer Wohnanlage mit mehreren Eigentumswohnungen und zugehörigen Garagen
- Garage befindet sich auf dem Grundstück einer Hausgemeinschaft mit mehreren Mietparteien
Wenn Ihre Garage auf Ihrem eigenen Grundstück steht, können Sie das Tor natürlich wie Sie möchten offen oder geschlossen halten.
Gibt es eine konkrete Vereinbarung bezüglich der Garagentorschließung?
Vor allem in Wohneigentumsanlagen sind gerade auch Garagen üblicherweise klar in der sogenannten Teilungserklärung als Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ausgewiesen. Und häufig werden sie tatsächlich dem Gemeinschaftseigentum zugerechnet – auch wenn sie explizit zu einer Wohneinheit gehören und insbesondere das Garagentor kein tragendes – also in die Gemeinschaftsanlage integriertes – Bauelement darstellt. Das hängt damit zusammen, dass Garagen und ihre flächigen Fronten wesentlich zum Erscheinungsbild der Anlage beitragen, das nun einmal das Interesse aller Wohnparteien betrifft.
In einer Wohneigentumsanlage obliegt es also in aller Regel nicht dem Garagenbesitzer bzw. -mieter, zu entscheiden, ob das Garagentor außerhalb der Ein- und Ausfahrten offen oder konventionsgemäß geschlossen bleibt.
Wie sieht es ohne eindeutige Vereinbarung aus?
Nun ist in Teilungserklärungen oder Hausordnungen nicht immer eindeutig definiert, ob Garagentore immer geschlossen bleiben sollen. Allerdings können durch die offen stehende Garage und den damit verbundenen Kälte- und Feuchtigkeitseinzug Schäden an anderen Wohneinheiten oder am gemeinschaftlichen Gebäude entstehen.
In dem Fall können andere Bewohner oder der Vermieter auf die §§ 535 und 280 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgreifen. Aus ihnen ergeben sich die sogenannten Neben- bzw. Sorgfaltspflichten von Mietern. Durch sie soll gewährleistet werden, dass Mieter die Mietsache in dem ordnungsgemäßen Zustand erhalten müssen, in dem auch der Vermieter sie ihm zu überlassen verpflichtet ist.
Vielleicht muss die Garage gar nicht offen stehen
Wenn Sie Ihr Garagentor offen stehen lassen wollen, weil Ihnen das ständige Öffnen und Schließen lästig ist, wäre die Nachrüstung mit einem elektrischen Funk-Garagentoröffner zu überlegen. In einer Mietsituation in einer Wohneigentumgsanlage wäre das freilich mit einer Verhandlung mit dem Vermieter und gegebenenfalls einer Umlage der Installationskosten in die Nebenkosten verbunden. Wenn Sie die Sache aber besonnen und freundlich angehen, wird die bequeme Öffnungs- und Schließautomatik aber womöglich die höheren Nebenkosten wert sein.