Wann ist diese Frage überhaupt relevant?
Die Frage, ob der Platz vor der Garage zur Garage selbst dazu gehört, ist nur in bestimmten rechtlichen Konstellationen relevant. Interessant ist die Frage für Sie vor allem im Zusammenhang mit den folgenden juristischen Teilbereichen:
- Mietrecht,
- Versicherungsrecht, bezogen auf Vollkaskoversicherungen.
Welche Punkte sind mietrechtlich relevant?
Vor allem Mieter müssen sich regelmäßig mit der Frage beschäftigen, ob der Platz vor der Garage zu selbiger dazu gehört. Denn nicht selten verbietet der Vermieter das Parken auf dem Platz vor der Garage mit dem Hinweis darauf, dass dieser zur vermieteten Garage nicht dazugehöre. Andere Vermieter hingegen drängen darauf, ein zweites Auto auf dem angeblich vor der Garage verfügbaren Stellplatz zu parken. Doch was darf der Vermieter verlangen?
Im ersten Fall hat der Vermieter tatsächlich Recht: Er darf Ihnen das Parken auf dem Platz vor der Garage verbieten. Denn rechtlich gehört dieser Bereich nicht zur Garage selbst. Vielmehr gilt er als Teil der Zufahrt, welche zu allen Zeiten freigehalten werden muss. Lediglich zum Ausladen oder Halten dürfen Sie also das Auto kurzzeitig vor Ihrer Garage abstellen, dauerhaftes Parken darf der Vermieter untersagen. Soll der Platz vor der Garage als Stellplatz genutzt werden, muss dies im Mietvertrag festgehalten werden.
Anders sieht es aus, wenn der Vermieter Sie mit einem zweiten PKW auf den Stellplatz vor der Garage verweisen möchte, denn es handelt sich dabei rechtlich gar nicht um einen solchen. Ist Ihnen neben der Garage ein zweiter Stellplatz im Mietvertrag zugesichert worden, darf diese sich also nicht vor der Garage befinden, außer, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. Denn ein Stellplatz oder eine Garage müssen ohne Rangieren des zweiten Autos passierbar sein.
Was gilt für Versicherungen?
Wichtig kann die Frage auch bezogen auf den Vertrag Ihrer Vollkaskoversicherung sein. Hier geht es vor allem um den Schutz bei Diebstahl des Autos. Laut einem Präzedenzurteil müssen Sie Ihr Auto nämlich, wenn dies mit dem Versicherer vereinbart wurde, auch wirklich in der Garage parken, wenn dieser für den Schaden aufkommen soll. Davor reicht nicht aus.