Stichwort Zweckentfremdung
Denn es gibt strenge Regeln zur Garagennutzung. Gleichzeitig scheint es nahezu verlockend, moderne Garagen auch anderweitig zu nutzen. Schließlich sind diese heute oft sogar mit Annehmlichkeiten wie einer Dämmung, Fenstern oder Türen versehen. Da könnte man leicht auf die Idee kommen, der Umbau zu Wohnraum sei so einfach wie beim Keller. Das allerdings ist nicht der Fall, denn der Gesetzgeber sieht darin eine Zweckentfremdung der Garage – und diese ist verboten.
Geregelt wird dies durch die sogenannte Garagen-Musterverordnung. Diese sieht vor, dass Garagen ausschließlich dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Denn Garagen werden teilweise vereinfacht genehmigt, um den öffentlichen Straßenraum zu entlasten. Zwar können in Ihrem Bundesland davon abweichende Regelungen gelten. Dennoch kann festgehalten werden, dass die Nutzung der Garage als Wohnraum darin niemals vorgesehen ist.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn man dennoch in der Garage wohnt?
Haben Sie den Verdacht, dass Nachbarn in der Garage wohnen? Oder sind Sie selbst auf eine Zweckentfremdung Ihrer Garage angesprochen worden? Das kann rechtliche Konsequenzen haben:
- Erlass eines Bußgeldes von bis zu 500 Euro,
- Anordnung der Räumung der Garage mit anschließender Auflage, diese nur noch für das Abstellen von Kraftfahrzeugen zu nutzen,
- Rückbau aller Umbauten, die Sie zu Wohnzwecken vorgenommen haben, auf Kosten des Eigentümers,
- ist dies nicht möglich Abriss der Garage auf Kosten des Eigentümers.
Der Gesetzgeber lässt hier nur wenig Spielraum: Eine Garage, die als solche gebaut wurde, darf auch nur als solche genutzt werden. Theoretisch dürfen Sie hier nicht einmal Fahrräder oder Gartengeräte abstellen. In der Praxis wird dies geduldet, wenn beispielsweise Fahrräder platzsparend aufgehängt werden. Möchten Sie die Garage umfunktionieren, stellen Sie einen entsprechenden Bauantrag mit Nutzungsänderung und klären Sie, ob die Baubehörde dies überhaupt genehmigen kann.