Muss ich meine Garage wie vorgeschrieben nutzen?
Grundsätzlich ist die Garage dazu gedacht, dort ein Auto abzustellen. Allerdings können Sie nicht dazu verpflichtet werden, Ihr Auto auch tatsächlich in die Garage zu stellen – Sie können ebenso auf öffentlichen Parkplätzen und am Straßenrand parken, wenn das vor Ort erlaubt ist und Ihnen besser gefällt.
Etwas anders kann die Lage in Mietshäusern aussehen. Denn hier können Sie zumindest dazu verpflichtet werden, tatsächlich Ihre Garage und nicht andere Stellplätze auf dem Grundstück für Ihr Auto zu nutzen. Auch hier kann Ihnen die Nutzung des öffentlichen Straßenraums als Parkmöglichkeit aber nicht untersagt werden.
Heißt das im Umkehrschluss, dass ich meine Garage als Abstellkammer nutzen darf?
Hier kommen wir zu den rechtlichen Details: Obwohl Sie die Garage nicht zwingend zum Unterstellen des Autos nutzen müssen, dürfen Sie diese nicht einfach für andere Zwecke nutzen. Denn Garagen haben einen fest definierten Nutzungszweck. Erlaubt sind hier nur die folgenden Dinge:
- Unterstellen regelmäßig genutzter, angemeldeter Autos,
- Lagern zu diesen Autos gehörenden Zubehörs,
- im kleinen Umfang die Unterbringung von Fahrrädern oder Zubehör, welches zum Haus oder Garten gehört (wobei diese Nutzung meist nur geduldet wird).
Im Klartext bedeutet das für Sie: Niemand kann Sie zwingen, Ihre Garage als solche tatsächlich zu nutzen. Dennoch sind Sie dazu verpflichtet, die Garage für Ihr Auto grundsätzlich freizuhalten. Zwar wird dies nicht ohne Verdacht überprüft, schöpft die Baubehörde aber Verdacht, kann sie durchaus eine Überprüfung der Nutzung anberaumen. Stellt sich dann heraus, dass Sie die Garage zweckentfremdet haben, drohen Bußgelder und eine zwangsmäßige Räumung der Garage.