Dürfen Mülltonnen an der Grundstücksgrenze stehen?
Generell gilt, dass bei der Auswahl des Standplatzes für Mülltonnen mehrere Faktoren eine Rolle spielen. Folgende Gegebenheiten und Umstände sind zu berücksichtigen:
- Halber Meter Mindestabstand zur Grundstücksgrenze
- Zwei Meter Mindestabstand zu jedem Fenster und jeder Tür
- Lärmbelästigung für den Nachbarn minimieren
Sind diese Kriterien erfüllt, hat der Aufsteller der Mülltonnen freie Hand, seine Mülltonnen an jedem Platz auf seinem Grundstück aufzustellen. Sollen die Mülltonnen an einem Haus von einem Vordach geschützt werden, müssen die Mindestabstände für das Vordach zusätzlich berücksichtigt werden.
Ausfahrweg und Lärm
Mülltonnen müssen je nach Art und Abholintervall regelmäßig vom Stellplatz zum Gehweg beziehungsweise an die Straße transportiert werden. Abgesehen vom persönlichen Komfort für die Personen, die Mülltonnen „rausstellen“, sollte nach Möglichkeit auf möglichst leise Stand- und Wegbefsstigungen geachtet werden.
Der Stellplatz für Mülltonnen sollte auf einem befestigten Untergrund erreicht werden können. Kleine Fliesen mit breiten Fugen, Pflastersteine oder Schotter erzeugen beim Rollen klappernde Geräusche. Werden die Kunststoffräder an den Mülltonnen durch Gummireifen ersetzt, mindert sich der Lärm signifikant.
Werden die Mülltonnen nahe oder an der Grundstücksgrenze aufgestellt, kann beim Gestalten der Untergrund schallschluckend angelegt werden. Erdreich und Gummimatten dämpfen den Schall, Beton und Holz verstärken ihn.
Rechtlicher Rahmen
Die Abstände zur Grundstücksgrenze (fünfzig Zentimeter) sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) niedergelegt. Der Abstand zu den Fenstern und Türen (zwei Meter) wird in der jeweils lokalen Bauordnung der Kommune oder Stadt bestimmt. Nachbarn können einwilligen, den Abstand zu unterschreiten, wenn es keine Einwände gibt. Muss zum Platzieren der Mülltonnen das Nachbargrundstück betreten werden, muss das bei einer Ankündigung zwischen zwei und vier Wochen im Voraus von dem betreffenden Eigentümer gestattet werden (Hammerschlagsrecht).