Wie lang hält ein Garagentor im Allgemeinen?
Für Garagentore setzt man allgemein eine Lebensdauer von 15 bis 20 Jahren an. Nach dieser Zeit treten erfahrungsgemäß die ersten funktionsbeeinträchtigenden Verschleißerscheinungen auf. Dazu gehören vor allem:
- Verformungen, Zugkraftschwund oder Bruch der Federn
- Rost an Laufschienen
- Verschleiß der Laufrollen
Insbesondere die Federn (oder bei Sektionaltoren Federpakete) nutzen sich zwangsläufig im Laufe der Jahre ab. Ihre Zugkraft entfaltet sich über die spiralförmigen Windungen, die bei jeder Torbetätigung beansprucht und entsprechend weiter ausgeleiert werden. Als erste Abnutzungserscheinung zeigt sich eine plastische Deformierung der Spiralwindungen, bevor es nach Erreichen der endgültigen Elastizitätsgrenze zum finalen Bruch kommt. Spätestens dann sollten Sie die Federn oder – wenn Sie sowieso auch eine optische und/oder technische Modernisierung möchten – gleich das ganze Tor austauschen.
Rost an den Laufschienen kann meist noch recht gut durch den Austausch der Laufschienen behoben werden, ebenso lassen sich zerschlissene Laufrollen ersetzen – natürlich sofern passende Ersatzteile verfügbar sind.
Die Bedeutung der Garagentor-Nutzungsdauer im Steuerrecht
Steuerrechtlich können gemäß dem § 253 des Handelsgesetzbuchs Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens, also etwa Gebäude, Werkzeuge, Grundstücke oder Maschinen abgeschrieben werden. Das bedeutet, dass ihr mit der Nutzung, der Witterung, der Zeit, der Entwicklung der Technik und dem Ablauf von Rechten einhergehender Wertverlust registriert und steuerlich geltend gemacht werden kann.
Die Abschreibung erfolgt nach der offiziellen Nutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsguts – diese ist in den sogenannten AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) der Finanzämter festgeschrieben. Bei Garagentoren wird allgemein nach Garagentortypen und nach Einsatzbereichen unterschieden. So gibt es etwa allgemeine AfA-Tabellen oder auch solche für den Industriezweig. Weiterhin werden unterschiedliche Garagentortypen – also etwa Sektionaltore oder Rolltore – gesondert gelistet. Trotzdem liegt die Nutzungsdauer – teilweise auch aus Einzelurteilen der Rechtssprechung abgeleitet – meist bei einem Wert von 10 Jahren.
Beachten Sie, dass bei der Abschreibbarkeit von Wirtschaftsgütern allgemein deren Selbstständigkeit von Belang ist – Bauteile wie Garagentore an sich und sogar Garagen gelten wegen ihrer nicht immer mit einer Wohneinheit 1:1 zusammenhängender Nutzung und Funktion in der Regel nicht als selbstständig, können deshalb auch nicht einzeln abgeschrieben werden. In Wohnanlagen mit einer nicht zu den Wohneinheiten äquivalenten Anzahl von Garagen kann das allerdings anders sein.