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Rauchmelder

Unter der Lupe: die Rauchmelderpflicht in Hamburg

Von Elisabeth Fey | 6. Dezember 2024
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Elisabeth Fey

Elisabeth besitzt ein 150 Jahre altes Häuschen auf dem Land. Sie liebt es, daran zu werkeln. In zwei Jahrzehnten ist sie zur vielseitigen Heimwerkerin geworden.


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Quellenangabe in Zwischenablage kopiert! Elisabeth Fey, “Unter der Lupe: die Rauchmelderpflicht in Hamburg”, Hausjournal.net, 06.12.2024, Hrsg: about:publishing, Abgerufen am 16.06.2025, https://www.hausjournal.net/rauchmelderpflicht-hamburg

Rauchmelder sind in jeder Hamburger Wohnung ein Muss, um die Sicherheit der Bewohner zu gewährleisten. Aber in welchen Räumen sind sie gesetzlich vorgeschrieben und wer ist eigentlich für Einbau und Wartung verantwortlich? Der folgende Artikel bietet auf diese und weitere wichtige Fragen rund um die Rauchmelderpflicht in Hamburg fundierte Antworten.

rauchmelderpflicht-hamburg
AUF EINEN BLICK
Wo gilt die Rauchmelderpflicht in Hamburg und wer ist verantwortlich?
Die Rauchmelderpflicht in Hamburg gilt für alle Wohnungen und schreibt vor, dass Rauchmelder in jedem Kinderzimmer, Schlafzimmer und auf Fluren installiert sein müssen, die als Fluchtwege dienen. Die Verantwortung für Einbau und Wartung liegt bei den Wohnungseigentümern.

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Für welche Wohnungen gilt die Rauchmelderpflicht in Hamburg?

Die Rauchmelderpflicht gilt ab Datum des Gesetzesbeschlusses für sämtliche Neubauten, auch die Übergangsfrist für Bestandsbauten ist bereits abgelaufen. Seit dem 31. Dezember 2010 muss ausnahmslos jede Hamburger Wohnung über ordnungsgemäß installierte Rauchmelder verfügen.

Das Gesetz ist im § 45 Absatz 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) festgelegt. Dort ist auch nachzulesen, in welchen Räumen sich die vorgeschriebenen Rauchmelder befinden müssen.

In welchen Räumen besteht Rauchmelderpflicht?

Das Bundesland Hamburg legt fest, dass sich in jedem Kinderzimmer, jedem Schlafzimmer und auf allen Fluren, die im Brandfall als Flucht- und Rettungsweg dienen können, mindestens ein Rauchmelder befinden muss.

Darüber hinaus steht es jedem Wohnungsnutzer frei, in weiteren Räumen entsprechende Detektoren zu installieren, zum Beispiel im privaten Büro, im Wohnzimmer oder im Keller. Das Badezimmer bietet sich aufgrund der entstehenden Wasserdämpfe nicht als Standort für einen Rauchmelder an.

Wer ist für Einbau und Wartung zuständig?

Das Gesetz richtet sich an die Eigentümer der Wohnungen, im Falle von Mietswohnungen also an den jeweiligen Vermieter. Alle Wohnungseigentümer müssen ihre Wohnungen mit Rauchmeldern ausstatten und für die Betriebsbereitschaft der Geräte sorgen. Die jährliche Wartungspflicht gehört dazu.

Für jeden Eigentümer ist es sinnvoll, Wartungsprotokolle zu führen, um im Brandfall nachweisen zu können, dass alle vorgeschriebenen Überprüfungen und Instandsetzungen durchgeführt wurden. So sind zum Beispiel Vermieter in der Lage, ihre Pflichterfüllung gegenüber der Versicherung nachzuweisen.

Eine behördliche Prüfung, ob alle Wohnungseigentümer tatsächlich ihre Pflichten erfüllen, ist im Bundesland Hamburg nicht vorgesehen. Wenn allerdings der schlimmste Fall eintritt, retten die funktionsbereiten Rauchmelder wahrscheinlich Menschenleben – und bewahren die verantwortlichen Personen vor schwere Haftungsrisiken.

Tipps & Tricks
Engagiert der Vermieter eine Fachkraft, die die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten nach DIN 14676 jährlich durchführt, darf er die entstehenden Kosten auf die Nebenkostenabrechnung setzen.

Artikelbild: Rafael Ben-Ari/stock.adobe.com

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