Für welche Mietwohnungen gilt die Rauchmelderpflicht?
Die Rauchmelderpflicht wird bundeslandintern geregelt, in einigen Ländern ist die gesetzliche Regelung noch in Vorbereitung. Folgende Gemeinsamkeiten bestehen bei allen bereits in Kraft getretenen Richtlinien:
- Es gilt eine grundsätzliche Rauchmelderpflicht für alle Neu- und Umbauten, rückwirkend ab einem bestimmten Datum zwischen 2003 (Rheinland-Pfalz) und 2013 (Bayern, Baden-Württemberg).
- Für bestehende Wohnungen älteren Datums gibt es eine Nachrüstfrist, die zwischen 2014 (Baden-Württemberg) und 2018 (Thüringen) liegt.
- Die Rauchmelderpflicht in Mietwohnungen gilt stets für bestimmte Räumlichkeiten, vor allem für Schlafzimmer, Kinderzimmer, Flure, Rettungswege und Aufenthaltsräume.
- Verantwortlich für den Einbau ist zumeist der Eigentümer, in Mecklenburg-Vorpommern der Besitzer (Mieter) einer Wohnung.
Wer trägt die Kosten für die Rauchmelder?
Bei Mietwohnungen übernimmt zunächst der Vermieter die Kosten für den Kauf, den Einbau der Rauchmelder. Allerdings darf er einen gewissen Prozentsatz davon auf die Jahresmiete umlegen.
Rauchmelder kosten in den meisten Fällen allerdings gar nicht viel. Günstige Modelle sind bereits zwischen 3 und 7 EUR pro Stück zu haben. Für besonders hochwertige Modelle zahlt der Vermieter bis zu etwa 30 EUR.
Legen Vermieter oder Mieter selbst Hand an bei der Montage, sparen beide Parteien sich die Einbaukosten. Rauchmelder in Mietwohnungen sind also nicht besonders teuer – aber dafür im Ernstfall umso wertvoller.
Wer ist für die Wartung zuständig?
Diese Frage wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich beantwortet. Einige Länder machen den Eigentümer der Wohnung für die Wartung verantwortlich, andere wiederum den Mieter.
Juristisch steht die Frage nach der Verantwortlichkeit derzeit noch in der Schwebe. Eine komplett auf den Mieter übertragene Wartungspflicht löst den Eigentümer eventuell nicht vollständig aus der Verantwortung. Beachten Sie aktuelle juristische Urteile!