Notwendige und nicht notwendige Treppen
Das Bauordnungsrecht trifft eine Unterscheidung zwischen notwendigen und nicht notwendigen Treppen. Die Treppen-Norm DIN 18065 definiert eine notwendige Treppe als Bestandteil des Rettungsweges aus nicht ebenerdigen Gebäuden.
Baulich notwendige Treppen müssen in genügender Anzahl und Größe vorhanden sein, damit sich alle Bewohner bei Gefahr in Sicherheit bringen können. Die Entfernung von der Wohnungstür zur rettenden Treppe darf nicht zu groß sein.
Bei baulich nicht notwendigen Treppen handelt es sich um Stiegen, die zusätzlich zu den sicherheitsrelevanten Einrichtungen gebaut wurden. Sie unterliegen keinen so strengen Normen wie die notwendigen Treppen, müssen aber ebenfalls feste Sicherheitsvorschriften erfüllen.
Außentreppen und Innentreppen
Außentreppen befinden sich natürlich außerhalb eines Gebäudes. Treppen im Außenraum sollten aus witterungsbeständigem Material mit rutschhemmender Oberfläche bestehen. Die Auftrittflächen benötigen ein Gefälle von bis zu 1 %, damit das Regenwasser abfließen kann.
Außentreppen besitzen in der Regel eine niedrigere Steigung als Innentreppen, das Steigungsverhältnis liegt zumeist bei 16/31 bis 12/39. Nach maximal 12 Stufen sollte ein Zwischenpodest eingebaut sein. Innentreppen sind vom Gebäude umschlossen und darum für Rettungskräfte schwieriger zugänglich.
Spezielle Sicherheitstreppenhäuser müssen rauchdicht verschließbar sein, sie werden in der Regel nur bei Hochhäusern eingesetzt. Im Eigenheimbau existieren Erleichterungen bezüglich der Bauauflagen, zum Beispiel sind hier keine rundherum geschlossenen, brandsicheren Treppenhäuser nötig.
Weitere Treppenarten im Überblick
- Leiter- oder Steiltreppe mit einer Steigung von mindestens 45 bis zu 75 Grad: zugelassen nur zur Erschließung des Dachgeschosses ohne Aufenthaltsraum (bei über 75 Grad Steigung handelt es sich um eine Leiter)
- Klapptreppe als klassische Bodentreppe: klappbare oder ausziehbare Treppe (Einschubtreppe): ebenfalls ausschließlich als Zugang für unbewohnte Dachräume gedacht, dauerhaft befestigt
- Wechselstufentreppe als Raumspartreppe, die baurechtlich nicht notwendig ist: ebenfalls als Speichertreppe vorgesehen, versetzter Auftritt um die steile Steigung zu bewältigen (normale Stufentiefe abwechselnd links und rechts – darum auch Sambatreppe genannt)
- Wangentreppe mit Trittstufen zwischen der eigentlichen Tragekonstruktion, Haupttragebalken liegen neben den Stufen
- Holmtreppe als aufgesattelte Treppe, deren Trittstufen auf der Tragekonstruktion liegen
- Spindeltreppe mit Mittelstütze, die als Spindel bezeichnet wird: die Stufen winden sich sozusagen um die in der Mitte liegende, tragende Spindel
- Tragbolzentreppe mit freien Stufenenden: einseitig mittels Wange oder Holm an der Wand befestigt, keine Setzstufen vorhanden – wirkt fast wie freischwebend
- Faltwerktreppe als ebenfalls «freischwebende» Treppe ohne sichtbare Unterkonstruktion: das Faltsystem aus Setzstufen und Auftritten stabilisiert diese Treppe