Wenn das Türschloss in der Wohnung kaputt ist
Auf einmal lässt das Türschloss sich nicht mehr einwandfrei betätigen, die Türklinke geht nicht mehr in ihre Ausgangsstellung zurück oder der Schlüssel lässt sich nicht mehr drehen. Diese Fehler deuten auf einen Defekt im Türschloss hin, welcher umgehend beseitigt werden sollte. Schließlich möchten Sie sicherlich nicht, dass Sie irgendwann vor verschlossener Tür stehen. Wohnen Sie nun in einer Mietwohnung, stellt sich die Kostenfrage. Müssen Sie selber die Reparatur übernehmen oder ist der Vermieter zuständig?
Ist es eine so genannte Kleinreparatur oder nicht?
Wie in vielen Fällen bei einer solchen Kostenübernahme, gibt es auch in diesem Fall keine eindeutige Antwort. So hängt es beispielsweise davon ab, ob im Mietvertrag eine so genannte Kleinreparaturklausel festgelegt worden ist, nach welcher der Mieter Kosten bis zu einem bestimmten Betrag übernehmen muss. Grundsätzlich kann eine Reparatur des Türschlosses als eine solche Kleinreparatur abgerechnet werden. Trotzdem kommt es immer auf den Einzelfall an, da Sie etwas mehr differenzieren müssen. So sollten einige Fragen beantwortet oder Dinge geklärt werden:
- Handelt es sich um das Türschloss in der Wohnungstür oder um ein Schloss in einer Tür innerhalb der Wohnung?
- War ein Defekt schon beim Bezug der Wohnung vorhanden?
- Liegen die Reparaturkosten unter der Betragsgrenze in der Kleinreparaturklausel?
Einige Hinweise zu den einzelnen Fragen
Handelt es sich beispielsweise um die Eingangstür zu Ihrer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, betrifft diese nicht unbedingt das einzelne Mietverhältnis, sondern steht praktisch im Gemeinschaftseigentum mehrerer Wohnungseigentümer, weshalb die so genannte Kleinreparaturklausel nicht greift, auch wenn diese im Mietvertrag vereinbart worden ist. Ähnlich ist es auch dann, wenn die Tür bereits beim Einzug beschädigt war, der Defekt also nicht während des Mietverhältnisses entstanden ist. Schließlich muss der Vermieter die Wohnung im einwandfreien Zustand mit intakten technischen Einrichtungen übergeben. Außerdem sollte geklärt werden, ob die Reparaturkosten über dem maximal vereinbarten Betrag in der Kleinreparaturklausel liegen.