Vermieter plant Balkonanbau
Ein Vermieter, der einen Balkonanbau plant, ist dazu verpflichtet, seine Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Baumaßnahme schriftlich zu informieren. Dabei muss er sowohl die Art des Bauprojektes benennen als auch dessen Umfang und Dauer.
Auch eine aufgrund des gesteigerten Wohnwerts geplante Mieterhöhung muss in diesem Schreiben angekündigt werden, damit diese im Anschluss daran rechtens wird. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Anbau eines Balkons zu den Modernisierungen gehört, die stets die Wohnqualität verbessern.
Wie hoch darf die Mieterhöhung beim Balkonanbau sein?
Nach § 559 Abs. 1 BGB darf die jährliche Miete um bis zu 11 % der Modernisierungskosten erhöht werden. Zu diesen Kosten gehören laut § 559a BGB nicht eventuell durch den Mieter eingebrachte finanzielle Mittel und auch keine Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten.
Erhalten mehrere Wohnungen Balkone, so sind die Kosten gleichmäßig auf die Mieter zu verteilen, die von den Anbauten profitieren. Die Aufteilung geschieht im Regelfall anhand der gemieteten Quadratmeter.
Kann ein Mieter den Balkonanbau verhindern?
Ein Mieter hat wenig rechtliche Mittel, gegen einen Balkonanbau und die anschließende Mieterhöhung vorzugehen. Nur, wenn die Baumaßnahme für ihn selbst oder einen Mitbewohner eine besondere Härte bedeuten würde, besitzt er ein Vetorecht. Die folgenden Härten können den Balkonanbau verhindern:
- Lärm und Schmutz nicht zumutbar: Normalerweise sind die äußeren Umstände eines solchen Bauprojektes einem gesunden Mieter zuzumuten. Handelte es sich aber zum Beispiel um eine bettlägerige oder eine psychisch kranke Person, ist eventuell ein Einspruch möglich.
- Keine Wohnwertverbesserung: Kann der Mieter nachweisen, dass die Baumaßnahme den Wohnwert gar nicht verbessert, sondern vielleicht sogar verschlechtert, muss er den Balkonanbau nicht dulden.
- Baumaßnahmen des Mieters werden zunichtegemacht: Vom Vermieter bewilligte und durch den Mieter ausgeführte Baumaßnahmen dürfen durch den Balkonanbau nicht nutzlos werden. Allerdings kann dieser Anspruch auch verjähren.
- Mieterhöhung nicht zumutbar: Fühlt der Mieter sich außerstande, die Mieterhöhung zu tragen, kann er eventuell den Balkonanbau verhindern. Das Gericht entscheidet anhand der individuellen Situation des Mieters. Zahlt der Mieter über ein Drittel seines geringen Einkommens an Miete, hat er gut Chancen.