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Balkon

Der Balkon im Mietrecht

Von Tom Hess | 19. Januar 2021
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Quellenangabe in Zwischenablage kopiert! Tom Hess, “Der Balkon im Mietrecht”, Hausjournal.net, 19.01.2021, Hrsg: about:publishing, Abgerufen am 29.09.2023, https://www.hausjournal.net/mietrecht-balkon

Die Nutzung des Balkons trägt wesentlich zur Wohnungszufriedenheit bei, bringt jedoch auch rechtliche Fragen mit sich. In diesem Artikel navigieren wir durch das rechtliche Dickicht rund um das Mietrecht für Balkone, von den Regeln zum Balkongrillen bis hin zu baulichen Veränderungen und Tierhaltung.

Mietrecht Balkon
AUF EINEN BLICK
Was sind die wichtigsten Aspekte des Mietrechts im Zusammenhang mit Balkonen?
Das Mietrecht für Balkone beinhaltet eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten im Vergleich zur Wohnung. Einschränkungen betreffen unter anderem das Grillen, bauliche und optische Veränderungen, Pflanzen und Tierhaltung. Toleranz und gegenseitige Rücksichtnahme sind wichtig.

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Definition des Sondernutzungsrechts

Zwar befasst sich das Sondernutzungsrecht nicht explizit mit dem Balkon. Dennoch kann dieser in gewisser Weise dazu gezählt werden. Dazu zunächst auf konkret im Sondernutzungsrecht aufgeführte Bereiche:

  • Kellerräume
  • Tiefgarenstellplatz
  • Parkplatz, Stellplatz, Garage oder Carport vor dem Haus
  • Terrassen
  • Gärten bzw. Gartenanteile

All diesen Bereichen ist gemeinsam, dass sie öffentlich zugänglich wären. Das unterscheidet sie vom Balkon. Dennoch befindet sich der Balkon in exponierter Lage an der Hausfassade in gewisser Weise ebenfalls in der Öffentlichkeit, was zu einem Sondernutzungsrecht führt. Sondernutzung deshalb, weil die Rechte und Pflichten, wie Sie bei einer Mietwohnung bestehen, nicht ohne Einschränkungen übertragen werden können.

Die eingeschränkte Nutzung des Balkons laut Mietrecht

Dazu zunächst ein typisches Beispiel. Viele Menschen nutzen (oder wollen) den Balkon zum Grillen. In der Wohnung besteht nun ja das grundsätzliche Recht, dort auch kochen und Speisen zubereiten zu dürfen. Dem ist aber nicht so auf dem Balkon. Schließlich könnten andere Mieter durch Rauch- und Dunstentwicklung beim Grillen mit einem Holzkohlegrill belästigt werden. Hier greift das sogenannte private Immissionsschutzrecht.

Das Grillen ist kein unantastbares Recht

Jedoch gehört das Grillen andererseits zu einer typischen Freizeitaktivität in unserer Gesellschaft. In diesem Handeln dürfen die Menschen nicht eingeschränkt werden. Daher sind die Rechte der Nachbarn, was die Nicht-Akzeptanz betrifft, wenn Sie grillen, keine Einbahnstraße. Zahlreiche Gerichtsurteile haben sich bereits darauf bezogen und das Grillen in der Anzahl der Grillabsichten, den jährlichen sowie den einzelnen Grillzeiten geregelt und beurteilt.

Es muss aber nicht zwingend völlig verboten sein

Je nach Gerichtsurteil reichen die Entscheidungen von ein Mal monatlich bis hin zu maximal vier Mal jährlich und beschränkt auf die Zeiten von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr, aber nach anderen Urteilen (Stuttgart) auch bis 0.00 Uhr. Aber nicht nur beim Grillen gibt es die Nutzungseinschränkungen. Auch bauliche und optische Veränderungen können davon betroffen sein.

Bauliche und optische Veränderungen

Dazu gehört zum Beispiel an nachträgliche Montieren einer Balkontrennwand. Diese könnte den Nachbarn in seiner freien Entfaltung einschränken. Gleiches gilt für einen Sicht- oder Windschutz am Balkon. Nicht nur der Nachbar könnte sich aber dabei eingeschränkt fühlen. Zudem kann eine solche Montage folgendes bedeuten:

  • einen Eingriff in die Bausubstanz
  • Verändern des Aussehens der Fassade

Neben dem Mietrecht gelten auch andere Regelwerke

Beides muss nicht hingenommen werden. Dabei geht es nicht nur um den Nachbarn, der sich beschweren und wehren könnte. Nachfolgende Institutionen können hier Ihr Mietrecht deutlich einschneiden:

  • baugesetzliche und baurechtliche Auflagen (von Baugesetzbuch über die Landesbauordnung bis hin zum örtlichen Bebauungsplan)
  • Auflagen und Vorschriften des Vermieters (Hausordnung, Mietvertrag)
  • Auflagen und Vorschriften von Haus- oder Eigentümerverwaltung
  • Rechte des Nachbarn

Andererseits kann es aber dazu führen, dass das Entfernen eines bei der Unterzeichnung des Mietvertrages bestandenen Sichtschutzes am Balkon nach dem Entfernen zu einer Mietminderung wegen eingeschränkter Nutzung des Balkons führen kann.

Pflanzen auf dem Balkon: ja, aber auch nein

Ein anderes gutes Beispiel, wie erheblich die Toleranz auf dem Balkon gefordert wird, zeigen Pflanzen wie ein Balkonsichtschutz aus Pflanzen. Generell sind Pflanzen auf Ihrem Balkon durch Nachbarn (auch über oder unter Ihnen) zu akzeptieren. Doch verlieren Pflanzen Laub, generieren also Schmutz, und es kann zu Tropfwasser kommen. Das ist durch Nachbarn nur bedingt hinzunehmen. Andererseits können Balkonpflanzen aber auch durch den Mietvertrag geregelt oder sogar verboten sein.

Immer heikel: Mietrecht, Balkon und Tierhaltung

So auch mit der Tierhaltung auf dem Balkon. Während die Tierhaltung von beispielsweise Katzen in der Wohnung gestattet sein kann, muss das nicht zwingend für den Balkon gelten. Selbst, wenn Sie Ihren Balkon katzensicher machen, heißt das nicht zwangsläufig, dass Sie hier Katzen halten dürfen. Laut einem Gerichtsurteil können Mieter einer Mietminderung für den Balkon erwirken, wenn andere Katzen angelockt werden. Es dürfte wohl anzunehmen sein, dass Vermieter darüber wenig begeistert sein dürften.

Fazit: das Mietrecht verlangt viel Toleranz von Mietern ab

Sie müssen also die Nutzung des Balkons immer etwas ausgekoppelt vom Mietrecht sehen. Viele Bereiche lassen sich gesetzlich gar nicht klar definieren – oder welche Menge an Laub sollte als geringfügig oder belästigend angegeben werden? Toleranz und ein harmonisches Miteinander sind also immer die wichtigsten Voraussetzungen, den Hausfrieden zu wahren.

Tipps & Tricks
Im Hausjournal finden Sie zahlreiche Beiträge, die sich mit Balkonen befassen. Die Ratgeber reichen von der Definition einer Loggia als Balkon über den Holzbalkon bis hin zum Estrich für einen Balkon.

 

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