Genehmigungspflicht
Schon eine gewöhnliche Dachterrasse ist immer genehmigungspflichtig. Dabei ist es egal, ob als Dachterrasse einfach das Dach einer schon vorhandenen (genehmigten) Garage genutzt wird, oder das Flach- oder Steildach des Hauptgebäudes eine Terrasse erhält.
Auch Wintergärten sind als „nicht unbedeutende bauliche Anlagen“ grundsätzlich immer genehmigungspflichtig. Will man einen Wintergarten nachträglich auf einer Dachterrasse errichten, ist auch das immer genehmigungspflichtig. Hier müssen Pläne und auch ein statisches Gutachten eingereicht werden, das eine ausreichende Tragfähigkeit des Dachs für die geplante Konstruktion bescheinigt.
Weitere zu beachtende Punkte
Daneben können sich noch weitere Probleme ergeben:
- Zulässigkeit nach dem örtlich geltenden Bebauungsplan
- Zulässigkeit der Konstruktion nach der geltenden Landesbauordnung
- Mitspracherecht oder Zustimmungspflicht aus dem geltenden Nachbarrecht
Geforderte Mindestabstände von Grundstücksgrenzen müssen immer eingehalten werden. Nachbarn dürfen kein Nachteil und keine Beeinträchtigung aus dem Bau entstehen. In einigen Bundesländern müssen die Nachbarn sich auch explizit (schriftlich) mit dem Bau einverstanden erklären.
Ausführungsmöglichkeiten
Am einfachsten ist die Konstruktion eines solchen Wintergartens, wenn auf Maß gefertigte Bausatz-Wintergärten verwendet werden. Alle Pläne liegen dann bereits vor, das Genehmigungsverfahren vereinfacht sich in diesem Fall sicherlich, da keine Planung durch den Architekten durchgeführt werden muss.
Für einen solchen Wintergarten kann beispielsweise das bislang ungenutzte Dach einer am Haus liegenden Garage verwendet werden, wenn es eine ausreichende Tragfähigkeit hat, und eine Bau dort möglich ist.
Beheizte und unbeheizte Varianten
Wer lediglich eine unbeheizte Variante (einfache Überbaulösung) herstellen will, hat deutlich weniger Probleme. Bei einem sogenannten „Wohnwintergarten“, der beheizt ist, müssen dagegen auch alle Vorgaben aus der EnEV eingehalten werden:
- Mindestdämmung der Bodenfläche
- U-Wert der Wand darf einen Maximalwert nicht überschreiten, der U-Wert der Wärmeschutzverglasung darf höchstens 1,1 betragen
- der Wintergarten muss grundsätzlich luftdicht ausgeführt sein.
- eine entsprechende Heizung oder Heizungserweiterung muss vorhanden sein, ebenso ein Lüftungssystem
Durch den Bau eines solchen Wohnwintergartens erhöht sich übrigens auch die Gesamtwohnfläche des Gebäudes.