Schäden an einer Duschkabine und die Folgekosten
Häufig stellt sich die Frage, wann die Vermietung eine Duschkabine in einer Mietwohnung erneuern muss. Wer die Kosten zu tragen hat, hängt natürlich immer vom Schaden und dessen Entstehung ab. Ob die Kosten für eine Erneuerung von der Vermietung zu tragen sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Schadensregulierung (sofern anwendbar und wirksam)
- von den gesetzlichen Regelungen für Mietverträge
- vom Umfang und der Art der Beschädigungen
Wann die Vermietung für diese Schäden die Kosten tragen muss
Oft kommt es auf die Vereinbarungen im Mietvertrag an, ob die Vermietung den Mietern Schönheitsreparaturen auferlegen kann. Natürlich hängt es immer von der Definition ab, wann es sich bei einem Schaden an einer Duschkabine um eine solche handelt. Renovierungsarbeiten oder Reparaturen an der Duschkabine gehören in der Regel nicht dazu. Auch die so genannte Kleinreparaturklausel dürfte in den meisten Fällen nicht greifen, da unter diese Klausel meist wirklich nur kleinere Reparaturen fallen, wie z.B. der Austausch von Schaltern oder Steckdosen sowie anderer kleiner Artikel in der Wohnung. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an, vor allem auf die Höhe des Schadens und dessen Zustandekommen. In der Regel spricht man jedoch von kleinen Reparaturen, wenn der Schaden nicht mehr als 100 Euro beträgt.
Kleinere Schäden an der Duschkabine
Handelt es sich um kleinere Schäden wie kaputte Dichtungen, die gelegentlich mal erneuert werden müssen, können allerdings unter Umständen dafür auch die Mieter zur Kasse gebeten werden. Gleiches gilt für Magnetprofildichtungen oder Wasserabweiser, die dem häufigen und direkten Zugriff der Mieter ausgesetzt sind und ggf. aus diesen Gründen unter die Kleinreparaturklausel und die Kostenübernahme durch die Mietpartei fallen. Aber auch hier gilt, dass es stets auf den Einzelfall ankommt. Im Streitfall kann es immer wieder zu unterschiedlichen Urteilen kommen, wenn es zu Unstimmigkeiten kommt.