Nicht immer eindeutige Rechtslage
Nicht immer lässt sich die Frage, wer für welche Reparaturen aufkommen muss, sofort und eindeutig beantworten. Auch bei Teilen der Trinkwasserinstallation und der Abwasserinstallation kann es hier mehrere Möglichkeiten geben.
Grundsätzlich lassen sich folgende Szenarien unterscheiden:
- keine besondere vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, ordnungsgemäßer Gebrauch
- kein vertragsmäßiger Gebrauch (zum Beispiel eigene Reparatur- oder Reinigungsversuche)
- vorhandene Kleinreparaturklausel
Ohne besondere Vereinbarung, kein unsachgemäßer Gebrauch
Hier gilt grundsätzlich § 535 Abs.1 aus dem BGB, wonach Vermieter die Mietsache in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten haben. Einfacher ausgedrückt bedeutet das, dass Vermieter alle notwendigen Reparaturen ausführen (lassen) und auch bezahlen müssen. Da der Siphon für die Funktion des Waschbeckens oder Spülbeckens grundlegend ist und bei einer Undichtigkeit zudem ein Wasserschaden auftreten könnte, ist die Rechtslage hier eindeutig.
Reparatur durch den Vermieter, Kosten an den Vermieter.
Kein vertragsgemäßer Gebrauch
Wenn sich Mieter nun etwas zuschulden kommen lassen, indem sie beispielsweise den Siphon zum Reinigen unsachgemäß abschrauben oder Schäden an der Dichtung verursachen, ist der Vermieter nicht mehr in der Pflicht.
Die Mieter haben in diesem Fall – vielleicht auch ohne böse Absicht – die Sache (in diesem Fall den Siphon) beschädigt und müssen daher auch für die Reparatur oder den Ersatz aufkommen. Hier gilt ganz einfach die allgemeine Schadenersatzverpflichtung.
Wer einem anderen einen Schaden an seinem Eigentum zufügt, muss dafür Schadenersatz leisten. Und alle Installationsteile sind nun einmal Eigentum des Vermieters.
Kleinreparaturklausel
In vielen Mietverträgen ist eine sogenannte Kleinreparaturklausel enthalten, die Mieter verpflichten, kleinere Reparaturen selbst zu finanzieren. Bis zu einem Betrag von 75 – 100 EUR pro Reparatur ist dies in der Regel zulässig (bzw. insgesamt bis zu 6 – 8 % der Bruttokaltmiete jährlich), jedenfalls laut den meisten Gerichtsurteilen.
Für die Reparatur des Siphons können Vermieter sich allerdings nicht auf die Kleinreparaturklausel berufen, und zwar aus folgendem Grund: Nach der II. Berechnungsverordnung (§ 28 Abs. 3) gilt die Kleinreparaturklausel nur für jene Gegenstände, „die häufigem und direktem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind“. Das kann man von einem Siphon aber mit Sicherheit nicht sagen.
In diesem Fall tragen also – auch bei bestehender Kleinreparaturklausel – immer die Vermieter die Kosten.