Wer erlaubt vor einer Eigentumswohnung Schuhe im Treppenhaus?
Im Gegensatz zum Mietshaus ist das Eigentum auch an diesen Flächen und Räume geteilt. Maßgebliche Entscheidungsinstanz ist die Eigentümergemeinschaft, die auf ihrer jährlichen Versammlung Beschlüsse fasst. Dazu gehört auch die Hausordnung, die in der in der Regel regelt, ob Gegenstände im Treppenhaus vor der Eigentumswohnung erlaubt sind. Ob der Beschluss einstimmig oder mit einfacher Mehrheit gefasst werden muss, hängt von der in der Eigentümergemeinschaft geltenden Stimmrechtsregelung ab.
Wie Regeln für die Schuhe im Treppenhaus Eigentumswohnung ändern?
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde Ende 2020 reformiert. Wichtig für das Thema Schuhe im Treppenhaus ist die nun geltende Regelung, dass für den Beschlusss der Hausordnung eine einfache Mehrheit erforderlich ist. Grundsätzlich hat jeder Eigentümer eine Stimme, unabhängig von der Anzahl und Größe der Eigentumswohnungen. Sind unterlegene Wohnungseigentümer mit der Regelung, das Abstellen von Schuhen im Treppenhaus zu erlauben oder zu verbieten, nicht einverstanden, müssen sie innerhalb eines Monats Anfechtungsklage erheben.
Was tun bei verbotenen Schuhe im Treppenhaus der Eigentumswohnung?
Stellt ein Wohnungseigentümer entgegen dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft seine Schuhe im Treppenhaus dauerhaft und/oder in großer Zahl ab, kann ihm nicht wie einem Mieter gekündigt werden. Die Eigentümergemeinschaft legt auch fest, was bei Verstößen gegen die Hausordnung geschieht. In der Regel wird nach einer schriftlichen Abmahnung ein Bußgeld verhängt. Ist die Wohnung vermietet, haftet der Wohnungseigentümer für das Verhalten seiner Mieter. Schafft ein Wohnungseigentümer keine Abhilfe, kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit eine Unterlassungsklage beschließen.
Wer kontrolliert Schuhe im Treppenhaus vor der Eigentumswohnung?
Zur Durchsetzung der beschlossenen Hausordnung wird in der Regel ein Verwalter beauftragt. Es hat auch im Sinne des Brandschutzes im Treppenhaus eventuelle Verstöße abzumahnen und der Eigentümerversammlung zu berichten. Dazu gehören auch überdimensionierte Schuhschränke, selbst wenn sie grundsätzlich erlaubt sind oder eine untypische Menge an Schuhen im Treppenhaus, die dann zwangsläufig den Durchgang verengen.