Erreichbarkeit
In der Landesbauordnung von Baden-Württemberg steht beispielsweise, dass notwendige Treppen oder Ausgänge nicht weiter als 40 Meter von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes erreichbar sein müssen. Die nutzbare Breite muss mindestens einen Meter betragen. Aus der Entfernung von 40 Metern ergibt sich auch der Einzugsbereich, der für eine Fluchttreppe jeweils gilt.
Diese Fluchttreppe beziehungsweise das Fluchttreppenhaus muss in einem Lageplan klar als nächster Rettungs- oder Fluchtweg gekennzeichnet sein.
Material und Ausnahmen
Wie die Treppe selbst, so darf auch das Treppenhaus nur aus nicht brennbarem Material hergestellt werden. Diese Regeln und Vorschriften gelten jedoch nicht für Wohnungen mit mehreren Etagen oder für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen, die eine geringe Höhe aufweisen. Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude sind von der Vorschrift ausgenommen.
Vorschriften
Hier einmal eine kleine Übersicht über die vielfältigen Vorschriften, die sich um die Fluchttreppenhäuser drehen. Die meisten davon gelten nicht für die oben beschriebenen Wohnhäuser mit bis zu zwei Wohnungen. Auch können in anderen Bundesländern leicht abweichende Bestimmungen herrschen.
- Treppenstufen dürfen nicht direkt hinter einer Tür beginnen
- Treppen im Fluchttreppenhaus müssen einen stabilen Handlauf haben
- jedes Fluchttreppenhaus muss einen sicheren Ausgang in kurzer Entfernung haben
- der Ausgang darf nicht schmaler sein als die Fluchttreppe selbst
- ein notwendiger Treppenraum beziehungsweise ein Fluchttreppenhaus muss an der Außenwand liegen
- in jedem Stockwerk über der Erde muss sich ein Fenster befinden, das im Notfall geöffnet werden kann
- mehr als sechs Wohnungen oder vergleichbare Nutzungseinheiten je Etage dürfen nicht auf ein Fluchttreppenhaus zugreifen
- bei mehr als fünf Geschossen ist ein Rauchabzug vorgeschrieben
- alle Einbauten im Fluchttreppenhaus müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen