Greifvogelverfolgung ist strafbar
Greifvögel genießen mit den größten gesetzlichen Arten- und Naturschutz in Europa. Wer versucht, einen Falken oder Turmfalken zu verjagen, darf nur indirekt und passiv aktiv werden. Das Gleiche gilt für Habichte einschließlich des gefürchteten und gehassten Hühnerhabicht.
Zu den Greifvögeln zählen auch Bussard, Rotmilan und Sperber so wie die nachtaktiven Eulen und Käuze. Eine unbotmäßige Greifvogelverfolgung sollte unbedingt bei der Polizei angezeigt werden. Dazu zählen allen Formen von Fallen und Gift, das Fällen von Bäumen mit Nestern (Horstbäume), das Abschießen und der Diebstahl des Geleges und der Jungtiere. Alle Verhalten stellen einen Straftatbestand dar, der mit bis zu fünfjähriger Haft belegt ist.
Grenzen beim Vergrämen, Verjagen und Vertreiben
Die generelle Leitlinie beim Versuch, einen Greifvogel zu verjagen oder zu vertreiben, stellt das unwirtlich machen des Jagd- und Wohnreviers des Tieres dar. Mit Barrieren wie durch Netze und Zäune geschützte Beutetiere sind eine typische gesetzeskonforme Vorgehensweise. Dabei muss aber auf Anlagen und Ausführungen geachtet werden, an denen sich die Greifvögel nicht verletzen können.
Weitere Methodiken setzen auf optisch abschreckende Wirkung, die allerdings den Greifvogel nur irritieren und nicht beunruhigen dürfen. Im Zweifelsfall sollte bei der unteren Naturschutzbehörde oder dem Forstamt Rat eingeholt werden. Folgende optische Abschreckungs- und Vertreibungsaktivitäten sind gängig:
- Flatterendes
- Reflektierendes
- Vogeldrachen
- Vogelmodelle und Imitate
- Vogelscheuchen
Eine weitere sehr indirekte Art ist das Einwirken auf potenzielle Beutetiere wie Hühner oder Tauben. Hier kann durch das Bereichern der Tiere mit speziell begabten Artgenossen (Feldflüchtern) das Fluchtverhalten positiv beeinflusst werden. Viele geschützte Unterschlupfe, an die der Greifvogel nicht herankommt, können den Lufträuber dazu bringen, sein Glück in Zukunft woanders zu suchen.