Abfangen von Hängen
Hänge und Böschungen sind grundsätzlich immer durch geeignete Maßnahmen abzufangen. In der Regel geschieht das durch Mauern – dabei gibt es mehrere Möglichkeiten:
- eine Trockenmauer
- eine Mauer aus Pflanzringen
- eine massive Schwergewichtsmauer vor allem für steilere und längere Böschungen.
Daneben existieren noch weitere Optionen wie Gabionenelemente zur Befestigung eines Hanges am Grundstück oder L-Steine.
Zweck der Befestigung
Die Befestigung von Hängen und Böschungen verhindert, dass ein Hang unterspült wird und die Erde in Bewegung gerät. Durch Erosion rutscht die Erde sonst den Hang hinunter, wenn sie nicht durch eine Wand aufgefangen wird.
Befestigung bei nebeneinander liegenden Grundstücken
Wenn zwei aneinander grenzende Grundstücke eine unterschiedliche Höhe haben, entsteht nicht selten ein Konflikt darüber, wer die Kosten für die Hangsicherung zu tragen hat. Das ist in vielen Fällen strittig und führt oft zu erbitterten Nachbarschaftsstreitigkeiten. Zudem ist in solchen Situationen häufig unklar, auf wessen Grundstück die Mauer errichtet werden muss.
Ursprünglicher Geländeverlauf
Ausgangspunkt für die Beurteilung, wer eine solche Stützmauer zu errichten und zu bezahlen hat, ist der ursprüngliche Geländeverlauf. Auch in der natürlichen Landschaft (vor jeder Bautätigkeit) kann es „Stufen“ und Geländekanten sowie natürliche Hänge geben.
Grundsätzlich gilt: Wer einen (natürlichen) Hang auf seinem Grundstück hat, ist für das Abfangen selbst verantwortlich und muss auch die daraus entstehenden Kosten tragen.
Niveauänderungen
In vielen Fällen werden aber die Höhenlagen bei Grundstücken künstlich verändert. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Ein Grundstück wird bis zur Grundstücksgrenze hin aufgeschüttet, etwa um einen ebenen Garten zu haben
2. Ein Grundstück wird künstlich abgegraben, um eine ebene Baufläche zu erhalten, oder ein Haus wird tiefer gesetzt als die natürliche Geländehöhe.
Die Pflicht zur Abstützung des so künstlich entstandenen Hanges trifft immer den „Niveauänderer“. Verändern beide das natürlich vorhandene Höhenniveau ( einer schüttet auf, der andere gräbt ab), ist die Streitfrage schwieriger zu entscheiden. Hier ist in jedem Fall eine gütliche Einigung und Kostenteilung anzustreben.