Allgemeine Regelnorm
Wer einen Graben aushebt und die Maße einer flachen Rinnen überschreitet, muss ein zuverlässiges Abstützen gewährleisten. Ausschlaggebend ist dafür die DIN 4124 für senkrechte, geböschte und verbaute Gräben und Baugruben. Dabei ist es unerheblich, welches Werkzeug zum Ausheben eingesetzt wurde.
Generell gilt, dass offene Gräben nur bis zur Höchsttiefe von 1,25 Metern mit senkrechten Wänden ausgehoben werden dürfen. Bei größeren Tiefen sind schräge Böschungen in unterschiedlicher Ausprägung Pflicht. Die Vorschriften im Einzelnen beziehen die Beschaffenheit des Erdreichs ein uns klassifizieren in bindige und nicht bindige Böden. Exakte Definitionen und Klassifizierungen sowie gesetzliche Vorschriften halten die Berufsgenossenschaften des Bauwesens bereit.
Planskizze anfertigen
Grundlegend wird zwischen unverbauten und verbauten Gräben unterschieden. Das Abstützen mit einem „Innenausbau“ beispielsweise aus Schalbrettern mit Stützen wird als Verbau bezeichnet. Der vorgeschriebene Mindestabstand zur Grabenkante für Baugeräte wie Bagger beträgt vierzig Zentimeter.
Bei der Erstellung eines Plans zum Ausheben eines Grabens müssen Sie folgende Maße und Werte kennen und angeben:
- Tiefe, Breite und Länge
- Böschungswinkel, wenn vorhanden
- Geländeneigung
- Bodenbeschaffenheit (steifig, bindig, unbindig)
- Grundstückslage
- Zufahrtsmöglichkeiten
- Bestandstiefbebauung
- Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen
- Bodenschichtung
- Grundwasserspiegel
- Gewicht und Größe des Baugeräts
Sonderform Künette
Eine besondere Form des flachen Grabens ist eine Künette. Rinnen mit abgeschrägten Wänden werden typischerweise als offene Entwässerungsgräben angelegt. Hier können die Normen der DIN 4124 keine Anwendung finden, was aber unbedingt bei der zuständigen Behörde im Vorfeld geprüft werden muss.